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HaftungsrechtDie Renovierung der Praxisräume: Achten Sie auf Ihre Verkehrssicherungspflichten!

14.09.20202 Min. Lesedauervon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

Eigentümer von Immobilien haben jede Gefahr zu vermeiden, die von ihrer Immobilie für Personen oder Sachen ausgeht (sog. Verkehrssicherungspflicht). Andernfalls sind sie schadenersatzpflichtig i. S. d. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei vermieteten Gewerbe- bzw. Praxisräumen ist zusätzlich der Mieter verkehrssicherungspflichtig: Auch er kann haften, wenn das Gebäude, in dem sich die gemieteten Räume befinden, renoviert wird, und sich ein Kunde wegen mangelnder Absicherung verletzt (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 12.08.2020,  Az. 20 U 6670/19).

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AUSGABE: PP 12/2020, S. 13 · ID: 46849289

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