VergütungsanspruchBSG: ohne Zulassung der Praxisräume kein Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen
| Der Vergütungsanspruch von Heilmittelerbringern an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ergibt sich vor allem aus der Praxiszulassung. Diese kann widerrufen werden, wenn die Praxis nicht oder nicht mehr den GKV-Zulassungsempfehlungen (PP 02/2019, Seite 15) entspricht. Ist der Widerruf gerichtlich bestätigt, verliert der Therapeut rückwirkend bis zum Datum des Widerrufsbescheids seinen Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen. In diesem Fall darf die Krankenkasse gezahlte Vergütungen zurückfordern (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 11.07.2019, Az. B 3 KR 62/18 B). |
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EinloggenAUSGABE: PP 04/2020, S. 8 · ID: 46401458