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Apr. 2020

PraxisführungCovid-19: Kurzarbeitergeld in der Physiotherapiepraxis

26.03.20201 Min. LesedauerIWW

Inhaber von Physiopraxen, die durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt sind, können Kurzarbeitergeld beantragen. Das teilt PHYSIO-DEUTSCHLAND auf der verbandseigenen Website mit (online unter iww.de/s3453; 24.03.2020). Weitere Informationen und Antragsformulare stellt die Bundesagentur für Arbeit bereit (online unter iww.de/s3452).

Betroffene Physiotherapeuten müssen den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen und Kurzarbeit beantragen. Zzt. sind für das Kurzarbeitergeld vereinfachte Voraussetzungen vorgesehen, die rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und rückwirkend gezahlt werden sollen.

Merke | „Kurzarbeit“ ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. „Kurzarbeit Null“ ist die vorübergehende Einstellung der Arbeit. Mit diesen beiden Instrumenten können Physiotherapeuten als Arbeitgeber ihre Personalkosten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vorübergehend senken, ohne Personal entlassen zu müssen. Sie müssen die Einführung von Kurzarbeit mit dem einzelnen Arbeitnehmer vereinbaren. Das bedeutet für den Mitarbeiter zwar weniger Lohn, aber auch die Sicherung seines Arbeitsplatzes.

Weiterführender Hinweis
  • Zum Antragsverfahren für Physiopraxen siehe den Beitrag „Kurzarbeit – eine Option für Physiopraxen“, online unter iww.de/pp > Abruf-Nr. 46458284

AUSGABE: PP 04/2020, S. 1 · ID: 46457943

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