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HeilmittelabrechnungCovid-19: GKV beschließt Sonderregelungen für Heilmittelpraxen

20.03.20202 Min. LesedauerIWW

Wegen der Coronavirus-Pandemie haben der GKV-Spitzenverband und die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen Sonderregelungen beschlossen, die den Heilmittelerbringern die Leistungserbringung und -abrechnung erleichtern sollen (online unter iww.de/s3417; weitere Informationen online unter iww.de/s3418). Diese gelten zunächst bis zum 30.04.2020.

Wichtig | Hinweis der Redaktion vom 23.06.2020: Die untenstehenden Regelungen sind nicht mehr aktuell. Zum 01.07.2020 haben die Kostenträger die meisten Sonderrregelungen wieder zurückgefahren (PP 07/2020, Seite 1).

Zusammenfassung der Regelungen im Einzelnen (Stand: 18.03.2020)

  • Die Fristen für Behandlungsunterbrechung und -beginn (14 Tage, bei Podologie und Ernährungstherapie 28 Tage) werden ausgesetzt. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen. Die Regelung zum Behandlungsbeginn betrifft alle nach dem 18.02.2020 ausgestellten Verordnungen.
  • Die 12-Wochen-Frist gemäß § 8 Abs. 1 S. 4 Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) gilt nur noch für die Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung, nicht für deren Gültigkeitsdauer.
  • Die Regelungen gelten für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen (nicht im Rahmen des Entlassmanagements!)
  • Eine Teilabrechnung erbrachter Leistungen wird ermöglicht.
  • Der monatliche Datentransfer zur Abrechnung gemäß § 302 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V wird ausgesetzt. Beendete oder abgebrochene Behandlungen können dadurch zeitnäher abgerechnet werden.
  • Therapeuten dürfen Fehler auf Verordnungen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt selbst korrigieren.
  • Bestimmte Leistungen sind als Videobehandlung grundsätzlich möglich und dürfen mit Einwilligung des Patienten auch als solche erbracht werden (siehe PP 04/2020, Seite 6).

AUSGABE: PP 04/2020, S. 1 · ID: 46417910

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