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HeilmittelverordnungMedizinische Fußpflege: G-BA erweitert Verordnungsfähigkeit zum 01.07.2020

27.02.20201 Min. LesedauerIWW

Medizinische Fußpflege ist künftig auch bei Krankheitsbildern verordnungsfähig, die dem diabetischen Fußsyndrom ähnlich sind (z. B. sensible oder sensomotorische Neuropathie oder Querschnittsyndrom). Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20.02.2020 beschlossen. Die entsprechende Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) tritt voraussichtlich zum 01.07.2020 in Kraft (online unter iww.de/s3349).

Merke | Noch Ende 2019 hatte das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass die Verordnungsfähigkeit von medizinischer Fußpflege ausschließlich auf das diabetische Fußsyndrom begrenzt ist (PP 02/2020, Seite 1).

AUSGABE: PP 04/2020, S. 2 · ID: 46377615

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