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  3. Partner einer Gemeinschaftspraxis – und trotzdem scheinselbstständig!

Der Begriff „Scheinselbstständigkeit“ wird landläufig mit der Beschäftigung freier Mitarbeiter verbunden (PP 02/2016, Seite 3). Eine weitere Variante betrifft Gemeinschaftspraxen, vor allem solche, die aus einer Einzelpraxis heraus entstehen und in denen sich der Seniorpartner erweiterte Befugnisse vorbehält. Eine solche Konstellation in einer Zahnarztpraxis stufte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung des Juniorpartners ein (Urteil vom 23.11.2016, Az. L 5 R 1176/15). Das Urteil ist auf Physiotherapeuten übertragbar.

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AUSGABE: PP 07/2017, S. 14 · ID: 44745483

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