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  3. Nebenberuflicher Trainerjob: Ein hoher Stundensatz allein macht noch keine Selbstständigkeit

Ein nebenberuflicher Sporttrainer, der ein Team über längere Zeit betreut, in die betrieblichen Abläufe des Vereins eingegliedert und an Weisungen der Vereinsführung gebunden ist, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Daran ändert auch eine hohe Stundenvergütung nichts. (Sozialgericht [SG] Wiesbaden, Urteil vom 17.05.2019, Az. S 8 R 312/16).

Geklagt hatten ein nebenberuflicher Hockeytrainer und ein Sportverein gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Der Trainer betreute die Oberliga-Hockeymannschaft des Vereins 18 Stunden pro Monat mit dem Ziel, diese in die 2. Bundesliga zu führen. Er erhielt dafür eine hohe, fest vereinbarte Stundenvergütung und wurde bei der Vergabe von Trainingszeiten und -plätzen bevorzugt behandelt. Die DRV sah die Tätigkeit des Trainers als sozialversicherungspflichtig an, für Sportverein und Trainer dagegen handelte es sich um eine versicherungsfreie, selbstständige Trainertätigkeit. Das Gericht gab der DRV Recht: Der Trainer sei in die Abläufe des Sportvereins integriert, an dessen Weisungen gebunden, erhalte eine monatliche Vergütung und trage kein unternehmerisches Risiko. Daran ändere auch ein hoher Stundensatz nichts.

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AUSGABE: PP 11/2019, S. 1 · ID: 46153915

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