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Okt. 2020

HilfsmittelKasse muss 80-jährigem Gehbehinderten keinen E-Roller zahlen

24.09.20201 Min. LesedauerIWW

Gesetzliche Krankenkassen müssen Gehbehinderten keine Kosten für einen Elektroroller (E-Roller) als Transportmittel erstatten (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2020, Az. L 16 KR 151/20).

Ein 80-jähriger gesetzlich versicherter Gehbehinderter versuchte, die Kostenübernahme für einen E-Roller durch die Krankenkasse einzuklagen. Das Gericht wies die Klage ab. Der Roller sei ein Freizeitgerät und kein geeignetes Transportmittel für den Kläger. Das 20 km/h schnelle Gerät sei für Behinderte viel zu gefährlich. Die beklagte Krankenkasse dürfe den Kläger auf einen Elektrorollstuhl verweisen, obwohl dieser weniger leicht zu transportieren sei als ein E-Roller. Eine Erstattung komme allein schon deshalb nicht infrage, weil der Kläger den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten habe. Der 80-Jährige hatte den Roller gekauft, ohne ihn bei seiner Krankenkasse zu beantragen.

AUSGABE: PP 10/2020, S. 1 · ID: 46855032

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