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AbrechnungGKV-Spitzenverband reagiert auf Verschiebung der HeilM-RL: Übergangsregelungen zum 01.10.2020 verkündet

30.09.20202 Min. LesedauerIWW

Der GKV-Spitzenverband hat auf die Verschiebung der geänderten Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) reagiert. Vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 sollen Übergangsregelungen den Heilmittelerbringern die Abrechnung erleichtern. Diese Regelungen hat der GKV-Spitzenverband in seinen „Empfehlungen für bürokratische Entlastungen im Heilmittelbereich aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens der Heilmittel-Richtlinien vom 01.10.2020 auf den 01.01.2021“ zusammengefasst (Stand: 29.09.2020; Volltext online unter iww.de/s4130).

Für Physiotherapeuten relevante Übergangsregelungen

  • Für alle Verordnungen, die bis zum 31.12.2020 abgerechnet werden, wird die Unterbrechungsfrist von 14 Tagen nicht geprüft.
  • Die 12-Wochen-Frist ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.
  • Die Erweiterung der Beginnfrist von 14 auf 28 Kalendertage gilt für alle Verordnungen, die vom 18.02.2020 bis zum 31.12.2020 ausgestellt wurden. Für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements, die bis zum 31.12.2020 abgerechnet werden, wird die Beginnfrist von 7 auf 14 Kalendertage erweitert. Der Behandlungsabschluss wird von 14 auf 21 Kalendertage nach Entlassung verlängert.
  • Der Therapeut darf fehlerhafte oder unvollständige vertrags-(zahn-)ärztliche Verordnungen, die vom 18.02.2020 bis zum 31.12.2020 ausgestellt wurden, bis zum 31.12.2020 ohne Rücksprache mit dem (Zahn-)Arzt korrigieren oder ergänzen.
  • Die Heilmittelpositionsnr. X9944 für den erhöhten Hygienemehraufwand durch die Coronapandemie (PP 06/2020, Seite 3) darf als Hygienepauschale bis zum 31.12.2020 abgerechnet werden. Für die Abrechnung der Position ist der Tag anzugeben, an dem die letzte verordnete Behandlungseinheit erbracht wurde.
  • Mit Inkrafttreten der geänderten HeilM-RL wird es Verordnungen außerhalb des Regelfalls nicht mehr geben. Daher empfiehlt der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedskrankenkassen, ab sofort bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls auf das Genehmigungsverfahren zu verzichten.

AUSGABE: PP 10/2020, S. 1 · ID: 46897065

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