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DatenschutzUnverschlüsselter Mailversand personenbezogener Daten: Schadenersatzanspruch nach DSGVO setzt Schaden voraus

06.01.20201 Min. Lesedauermitgeteilt von RA Manfred Weigt, externer zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Bielefeld

Ein Schadenersatzanspruch nach § 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt voraus, dass dem Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden ist (Amtsgericht [AG] Bochum, 11.03.2019, Az. 65 C 485/18).

Eine gerichtlich bestellte Betreuerin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten der von ihr betreuten Person unverschlüsselt an deren Vermieter gemailt. Die betreute Person berief sich auf § 82 DSGVO und machte vor Gericht Schadenersatz geltend. Das Gericht lehnte das Begehren ab. Zwar verstoße der unverschlüsselte Mailversand gegen § 32 DSGVO, aber es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich Dritte Einsicht in die übermittelten Unterlagen gehabt hätten und dadurch ein Schaden entstanden sei. Ohne diesen Nachweis bestehe auch kein Schadenersatzanspruch.

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AUSGABE: PP 01/2020, S. 2 · ID: 46284016

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