DatenschutzUnverschlüsselter Mailversand personenbezogener Daten: Schadenersatzanspruch nach DSGVO setzt Schaden voraus
Ein Schadenersatzanspruch nach § 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt voraus, dass dem Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden ist (Amtsgericht [AG] Bochum, 11.03.2019, Az. 65 C 485/18).
Eine gerichtlich bestellte Betreuerin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten der von ihr betreuten Person unverschlüsselt an deren Vermieter gemailt. Die betreute Person berief sich auf § 82 DSGVO und machte vor Gericht Schadenersatz geltend. Das Gericht lehnte das Begehren ab. Zwar verstoße der unverschlüsselte Mailversand gegen § 32 DSGVO, aber es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich Dritte Einsicht in die übermittelten Unterlagen gehabt hätten und dadurch ein Schaden entstanden sei. Ohne diesen Nachweis bestehe auch kein Schadenersatzanspruch.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
AUSGABE: PP 01/2020, S. 2 · ID: 46284016