Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. PP Praxisführung professionell
  3. PRM äußert sich skeptisch zur Blankoverordnung

HeilmittelverordnungPRM äußert sich skeptisch zur Blankoverordnung

10.12.20191 Min. LesedauerIWW

Nicht nur Physiotherapeuten, sondern auch Ärzte haben Vorbehalte gegen die sog. Blankoverordnung: Nachdem schon Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Blankoverordnung im Rahmen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes heftig kritisiert und Mitsprache eingefordert hatten (PP 12/2016, Seite 1), hat nun der Berufsverband der Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin e. V. (PRM) eine Stellungnahme mit Verbesserungsvorschlägen veröffentlicht (online unter iww.de/s3214).

Verbesserungsvorschläge des PRM zur Blankoverordnung (Auszug)

  • Blankoverordnungen sollten auf bestimmte Indikationen beschränkt werden.
  • Die Verordnungsmenge sollte auf 18 „Blanko-Einheiten“ (d. h. drei Rezepte) pro Jahr begrenzt werden.
  • Physiotherapeutischer Erstbefund, Dokumentation und Berichterstellung sollten aus Gründen der Behandlungsqualität vergütet werden.
  • Ärzte sollten für die vom Therapeuten gewählten Parameter der Verordnung (Heilmittel, Dauer, Frequenz) nicht haften müssen.
  • Nur Therapeuten mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung sollten Blankoverordnungen ausstellen dürfen.
  • Alle Heilmittelverordnungen (nicht nur die Blankoverordnungen) sollten aus dem Budget genommen werden. Andernfalls bestehen falsche wirtschaftliche Anreize zulasten der Patientensicherheit.

Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?

0,00 €im 1. Monat
Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
Jetzt kostenlos testen
Danach 15,70 € / Monat
Einloggen

AUSGABE: PP 01/2020, S. 1 · ID: 46284198

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte