BeihilfeFahrtkosten für eine ambulante Physiotherapie sind nicht beihilfefähig
Eine ambulante Physiotherapie ist keine nachstationäre Behandlung i. S. d. § 30 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO). Deshalb sind die Fahrtkosten vom Wohnort zur Physiopraxis nicht beihilfefähig (Verwaltungsgericht [VG] Koblenz, Entscheidung vom 14.06.2019, Az. 5 K 1067/18.KO).
Sachverhalt
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EinloggenAUSGABE: PP 08/2019, S. 6 · ID: 46039779