ArbeitszeitgesetzGesetzesentwurf zur Änderung des ArbZG: Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung!
02.05.20235 Min. Lesedauervon RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
Am 18.04.2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den ersten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Damit reagiert das BMAS auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), mit der klargestellt wurde, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen (Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21). Konkret sind Arbeitgeber jetzt verpflichtet, den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit zu erfassen – einschließlich der Überstunden und Pausenzeiten.
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EinloggenAUSGABE: PP 05/2023, S. 6 · ID: 49416973