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ArbeitsrechtFehlverhalten auf der Weihnachtsfeier kann fristlose Kündigung rechtfertigen – vier Fallbeispiele

03.11.20233 Min. Lesedauervon Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

In wenigen Wochen stehen auch in vielen Physiotherapiepraxen Weihnachtsfeiern an. Nicht selten geht es auf solchen Veranstaltungen turbulent zu. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellt sich das Problem, was als Fehlverhalten gilt und wie dieses sanktioniert werden kann. Welche Sanktionen hierbei für den Arbeitnehmer drohen können, belegen die folgenden Beispielfälle aus der Praxis.

Beispiel 1: Beleidigungen „Arme Sau“, „Arschloch“, „Wichser“

Eine grobe Beleidigung Vorgesetzter oder Kollegen durch Schimpfwörter und beleidigende Gesten (ausgestreckter Mittelfinger) rechtfertigt eine ordentliche oder auch außerordentliche Kündigung. Dies gilt auch, wenn Beleidigungen außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebs auf der Weihnachtsfeier vor Arbeitskollegen erfolgen, selbst wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 30.06.2004, Az. 18 Sa 836/04, Abruf-Nr. 154458).

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AUSGABE: PP 11/2023, S. 12 · ID: 49767962

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