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Übungsleiter-/EhrenamtsfreibetragNachweispflichten bei Nutzung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag richtig erfüllen

02.11.20234 Min. Lesedauervon Wolfgang Pfeffer, Drefahl

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz (PP 11/2021, Seite 18 ff.) setzen voraus, dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden. Beim Übungsleiterfreibetrag sind zudem nur pädagogische, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten begünstigt. Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind mit überschaubarem Aufwand zu erbringen. Die Nachweispflicht liegt aber bei der begünstigten Körperschaft (Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2023, Az. L 3 BA 26/21, Abruf-Nr. 236963). Da auch viele Physiotherapeuten als Übungsleiter tätig sind, ist das Urteil auch für sie relevant.

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AUSGABE: PP 11/2023, S. 14 · ID: 49763814

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