ArbeitsrechtÄußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe können den Job kosten
Wer sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 24.08.2023, 2 AZR 17/23, Abruf-Nr. 237413).
Sachverhalt
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EinloggenAUSGABE: PP 11/2023, S. 11 · ID: 49730366