· Fachbeitrag · Nachhaltigkeitsberichterstattung
Rat der EU macht Omnibus-I-Paket endgültig rechtsverbindlich
Die Zustimmung des Rates zum Omnibus-I-Paket macht die Entlastungen bei CSRD- und CSDDD-Pflichten jetzt formell verbindlich. Am 24.2.26 hat der Rat der Europäischen Union das Omnibus I Paket endgültig verabschiedet, womit das Gesetzgebungsverfahren zu den vereinfachenden Änderungen der CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung) und der CSDDD (Sorgfaltspflichten in der Lieferkette) abgeschlossen ist. Das Europäische Parlament hatte dem Paket bereits am 16.12.25 zugestimmt.
1. Zeitplan und nächste Schritte
Die Änderungsrichtlinie wird in Kürze im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten zwölf Monate Zeit, die neuen Vorgaben in das nationale Recht zu übertragen, etwa die geänderten CSRD-Schwellenwerte. Bestimmte Vorgaben, insbesondere zum „level of harmonisation“ und zu einzelnen CSDDD-Anpassungen, müssen spätestens bis zum 26.7.28 umgesetzt sein.
2. Weniger Pflichtberichte, engerer Adressatenkreis
In der Sache wird der Anwendungsbereich der CSRD spürbar eingeschränkt: Berichtspflichten treffen künftig vor allem große Unternehmen, mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz. Auch die Sorgfaltspflichten nach der CSDDD werden deutlich zurückgefahren und gelten im Kern nur noch für sehr große Konzerne mit mehreren Tausend Beschäftigten und sehr hohen Umsätzen. Damit sinkt insgesamt der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Due-Diligence-Anforderungen, insbesondere für mittelgroße Unternehmen und Lieferkettenpartner.
3. Entlastung für Mittelstand, Planungssicherheit für Beratung
Für viele Unternehmen in Deutschland – vor allem im Mittelstand – steht damit fest, dass sie von den ursprünglich sehr weitreichenden CSRD- und CSDDD-Pflichten entlastet werden. Gleichzeitig bleibt Nachhaltigkeitsberichterstattung für große und börsennotierte Unternehmen ein zentrales Thema; sie müssen ihre Strategien, Prozesse und Daten an die neuen, etwas schlankeren Vorgaben anpassen. Für Berater bedeutet dies: Planungssicherheit ist hergestellt, künftige Projekte können nun auf Basis eines finalen, rechtsverbindlichen EU-Rahmens zur Berichterstattung und zur Ausgestaltung von Sorgfaltspflichten konzipiert werden.
Weiterführender Hinweis
- Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) vom 24.2.26, siehe www.wpk.de