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  • · Fachbeitrag · Klarheit für die Nachhaltigkeitsberichte

    CSRD-Umsetzung: Regierungsentwurf liegt vor

    | Die Bundesregierung hat am 3.9.25 den Regierungsentwurf zur CSRD-Umsetzung beschlossen. Das bringt einen Schritt mehr in Richtung Rechtssicherheit. Große börsennotierte Unternehmen können die Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 fest einplanen. Zugleich nimmt der Entwurf Tempo aus der Einführung: Welle 2 und 3 rücken um zwei Jahre nach hinten. Für die erste Welle gilt eine Schwelle von mehr als 1.000 Mitarbeitenden. So schafft die Regierung Klarheit für die größten Player ‒ und Luft für alle, die später folgen. |

     

    1. Regierungsentwurf ist nun veröffentlicht

    Der Regierungsentwurf setzt die CSRD weitgehend 1:1 in das HGB um und antizipiert die im Omnibus-I-Vorschlag der EU Kommission geplante Anhebung der Mitarbeitendenschwelle auf 1.000, indem er Unternehmen der ersten Welle mit 501 ‒ 1.000 Beschäftigten bis einschließlich 2026 übergangsweise von der Berichterstattung ausnimmt.

     

    Maßstab bleiben die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und die doppelte Wesentlichkeit. Der Nachhaltigkeitsbericht wandert in den Lagebericht. Er wird digital ausgezeichnet ‒ also im XHTML-Format erstellt und mit XBRL-Tags versehen ‒ und geprüft ‒ mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) ‒ durch Wirtschaftsprüfer. Der Prüfer kann der Abschlussprüfer, darf aber auch ein anderer Wirtschaftsprüfer sein. Das klingt nüchtern, ist aber entscheidend: Es sorgt für vergleichbare Daten, klare Prozesse und eine prüfbare Grundlage für Investoren, Banken und Behörden.

     

    2. Was heißt das jetzt konkret?

    • Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten berichten ab 2025 nach CSRD.
    • Unternehmen mit 501 bis 1.000 Beschäftigten sind für 2025 und 2026 ausgenommen.
    • Große nichtbörsennotierte Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU starten später ‒ dank „Stop-the-Clock“.
    • Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitenden sind nach aktuellem Stand nur dann von der CSRD erfasst, wenn sie kapitalmarktorientierte KMU sind ‒ deren Pflichten wurden jedoch um zwei Jahre auf das Geschäftsjahr 2028 verschoben und könnten durch das Omnibus‑I‑Vorhaben der EU‑Kommission sogar komplett entfallen. Nicht kapitalmarktorientierte KMU unter 500 Mitarbeitenden bleiben generell außerhalb der gesetzlichen CSRD‑Pflicht; sie können aber indirekt durch Lieferkettenanforderungen betroffen sein.

     

    3. Was sind die nächsten Schritte?

    Das Parlament ist nun am Zug. Es folgen Lesungen im Bundestag. Es bleibt das Ziel: Ein Inkrafttreten noch in diesem Jahr. Für die Praxis bieten sich nun folgende nächste Schritte an:

    • die doppelte Wesentlichkeitsanalyse anstoßen,
    • die THG-Bilanz (Scope 1‒3) stabil aufsetzen,
    • Verantwortlichkeiten in der Governance klären,
    • die Prüfungsfähigkeit für Limited Assurance sichern und das digitale Reporting (XHTML/XBRL) in den Ablauf integrieren.

     

    MERKE | Wer diese Prozesse im Herbst aufgleist, kommt im Frühjahr mit belastbaren Zahlen durch.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Der Regierungsentwurf kann auf der Seite des BMJV eingesehen werden: www.iww.de/s14361
    Quelle: ID 50537895