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  • · Fachbeitrag · Wege zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    ESRS oder VSME: Berichtstandards im Vergleich und was kommt nach dem Omnibus

    von RAin/FAin GewRS Daniela Wagner-Schneider LL.M., Saarbrücken, www.wagner-schneider.de

    | Der Omnibus-Entwurf bringt Spannungen in die ESG-Welt. Er sorgt für Erleichterung und Verwirrung gleichermaßen. Mit dem Ziel, den Wettbewerb zu beleben, sollen Maßnahmen das ESG-Reporting vereinfachen oder ganz abschaffen. Unternehmen, die weiterhin berichten müssen, behalten die ESRS-Standards. Für nicht mehr berichtspflichtige Unternehmen bietet sich als neue Option der vereinfachte VSME-Berichtsstandard. Wer bereits mit ESRS-Berichten begonnen hat, kann jetzt zwischen ESRS und VSME wählen. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr über die Unterschiede und Auswirkungen durch den Omnibus. |

    1. Omnibus-Richtlinie: Alles wird einfacher

    Viele Unternehmen ächzten unter dem komplizierten und detaillierten Berichtsstandard der ESRS. Dem Ruf nach weniger Aufwand und Bürokratieabbau für Unternehmen folgte die EU-Kommission, indem sie am 23.2.25 einen Entwurf für die sog. Omnibus-Richtlinie vorlegte. Diese Richtlinie sieht weitreichende Änderungen in den meisten Nachhaltigkeitsgesetzen der EU vor, u. a. der CSRD, CSDDD, EU-Taxonomie, der EU-Entwaldungs-VO, CBAM.

     

    MERKE | Das geplante Omnibus-Paket ist offiziell noch nicht verabschiedet. Es befindet sich noch in der Diskussion und es könnte weitere Anpassungen geben.

     

    Ziel ist es, die Berichterstellung für Unternehmen zu vereinfachen bzw. KMUs gänzlich davon zu befreien. Hierzu werden die Schwellen für den Eintritt der Berichtspflichten angehoben, sodass de facto weniger Unternehmen unter die Pflichten fallen. Des Weiteren werden die Offenlegungsfristen für Berichte um zwei Jahre verschoben und die Datenpunkte in den ESRS sollen reduziert werden. Nicht berichtspflichtige Unternehmen werden innerhalb der Lieferkette nicht mehr gezwungen, ihren Auftraggebern mehr Informationen als in den VSME dargestellt zu berichten. Damit soll der sog. „Trickle-Down-Effekt“ vermieden werden.

     

    • Änderungen durch Omnibus in der CSRD
    Schwellenwerte Berichtspflicht

    Nur noch Unternehmen >1.000 Mitarbeiter und >50 Mio. EUR Jahresumsatz oder >25 Mio. EUR Bilanzsumme

    Verlängerte Fristen für Berichterstattung

    Fristen zur Veröffentlichung der Berichte jeweils um zwei Jahre aufgeschoben

    Sektorspezifische ESRS-Standards

    Nicht mehr geplant

    ESRS

    Datenpunkte sollen reduziert werden

    Prüfungsmaßstab

    Keine Prüfung mit hinreichender Sicherheit, sondern nur mit begrenzter Sicherheit

     

    1.1 Grundsätzliches zu den ESRS

    Der Berichtsstandard der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurde von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) im Auftrag der Europäischen Kommission entwickelt, um die Nachhaltigkeitsberichte für Unternehmen gemäß der CSRD einheitlich zu gestalten und somit vergleichbar und besser überprüfbar zu machen.

     

    1.2 Grundsätzliches zum VSME

    Für kleine und mittlere Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, und auch für Unternehmen innerhalb der Lieferketten, hat die EFRAG im Auftrag der EU-Kommission den freiwilligen Standard VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed small and medium sized enterprises) entwickelt. Dieser soll KMU eine strukturierte und proportionale Möglichkeit bieten, über Nachhaltigkeitsthemen zu berichten.

    2. ESRS im Überblick

    In diesem Kapitel erfahren Sie mehr zum Aufbau, zur Struktur und zu den Datenpunkten der European Sustainability Reporting Standards.

     

    2.1 Zielsetzung der ESRS

    Die ESRS bildeten bislang das Rückgrat der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD. Die Standards sollen

    • die Berichterstattung vereinheitlichen,
    • die Vergleichbarkeit von ESG-Informationen erhöhen,
    • die Transparenz verbessern und
    • die Kapitalmärkte mit relevanten Nachhaltigkeitsdaten versorgen.

     

    2.2 Aufbau und Struktur der ESRS

    Die ESRS sind modular aufgebaut und gliederten sich bisher in drei Hauptkategorien, wovon die dritte Kategorie ‒ die sektorspezifischen ESRS, die noch in Entwicklung waren ‒ vollständig entfallen wird. Es wird daher nur noch zwei Kategorien geben:

     

    Übersicht / 

    1. Allgemeine Standards
    2. Thematische Standards
    • ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“: Legt Grundprinzipien, Berichtsrahmen, Konzepte (z. B. doppelte Wesentlichkeit) und Übergangsbestimmungen fest

     

    • ESRS 2 „Allgemeine Angaben“: Enthält strukturierte Anforderungen zu Governance, Strategie, Wesentlichkeit, Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impact, Risks & Opportunities = IRO) sowie Kennzahlen und Zielsetzungen
    • Umwelt (E-Standards)
      • E1 Klimawandel (z. B. THG-Emissionen, Klimastrategie, Übergangspläne)
      • E2 Umweltverschmutzung
      • E3 Wasser- und Meeresressourcen
      • E4 Biodiversität und Ökosysteme
      • E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

     

    • Soziales (S-Standards)
      • S1 Eigene Arbeitskräfte (z. B. Vergütung, Gesundheitsschutz, Schulung)
      • S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
      • S3 Betroffene Gemeinschaften
      • S4 Verbraucher und Endnutzer

     

    • Governance (G-Standard):
      • G1 Unternehmensethik, Korruptionsbekämpfung, interne Kontrollen
     

    2.3 Konzept der doppelten Wesentlichkeit

    Die Berichterstattung folgt dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit:

     

    • Impact Materiality: Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft
    • Financial Materiality: Auswirkungen von ESG-Faktoren auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens

     

    PRAXISTIPP | Ein Ablaufdiagramm zur Wesentlichkeitsanalyse befindet sich in Anhang E von ESRS 1 (www.iww.de/s12893).

     

    2.4 Angabepflichten und Datenpunkte

    Die ESRS bestehen aus über 1.100 einzeln codierten Datenpunkten, die in sogenannten Disclosure Requirements (DRs) gebündelt sind ‒ etwa DR E1-1 „Übergangsplan für Klimaneutralität“ oder DR G1-3 „Zusammensetzung des Leitungsorgans“. Die Pflicht zur Berichterstattung hängt davon ab, ob der zugehörige Aspekt als wesentlich eingeschätzt wird. Jedes Unternehmen muss jedoch verbindlich folgende Angaben im Bericht machen:

     

    • Alle Angaben aus ESRS 2, insbesondere zu Governance, Strategie und IRO-Management
    • Ein dokumentiertes Verfahren zur Wesentlichkeitsanalyse
    • Strukturierte Aussagen zu den ermittelten wesentlichen Themen

     

    MERKE | Für Unternehmen, die neu in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, gelten Übergangsregeln gemäß Anhang C von ESRS 1 und damit Erleichterungen für die ersten ein bis zwei Jahre.

     

    3. VSME: Freiwillige Berichterstattung für KMU

    In diesem Kapitel lesen Sie mehr zur Struktur und Zielgruppe des VSME.

     

    3.1 Hintergrund und Zielgruppe

    Die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen hat sich nach dem Omnibus-Paket drastisch reduziert. Um die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die entweder mit der Berichterstattung bereits begonnen haben oder diese geplant hatten, weiterhin zu motivieren, Nachhaltigkeitsmaßnahmen umzusetzen und darüber zu berichten, hat die EU-Kommission die EFRAG mit der Entwicklung eines freiwilligen und vereinfachten Berichtsstandards, dem VSME-Standard, beauftragt. Der VSME richtet sich insbesondere an:

     

    • KMU, die nicht der CSRD-Berichtspflicht unterliegen
    • Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen auf Anfrage von Kunden, Banken oder Investoren bereitstellen sollen oder möchten
    • Lieferanten in globalen Lieferketten (z. B. im Rahmen von LkSG oder CSDDD)
    • Unternehmen, die sich freiwillig ESG-orientiert positionieren wollen

     

    3.2 Struktur und Inhalte der VSME-Module

    Der VSME-Standard besteht aus zwei Modulen:

     

    Übersicht / 

    1. Basismodul (B1‒B11)
    2. Umfassendes Modul (C1‒C9)

    Das Basismodul enthält elf Elemente, die die wichtigsten ESG-Themen abdecken.

    Dieses Modul richtet sich an Unternehmen, die auf spezifische Anforderungen von Stakeholdern reagieren möchten.

    • B1: Allg. Informationen zur Erstellung des Berichts
    • B2: Strategien, Praktiken und Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
    • B3: Treibhausgasemissionen und Energieverbrauch
    • B4: Umweltverschmutzung
    • B5: Biodiversität
    • B6: Wasserverbrauch
    • B7: Ressourcennutzung und Abfall
    • B8: Belegschaftsstruktur und Beschäftigungsbedingungen
    • B9: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
    • B10: Weiterbildung und Vergütung
    • B11: Korruption, Bestechung und Unternehmensethik
    • C1: Beschreibung des Geschäftsmodells und der Märkte
    • C2: Detaillierte Nachhaltigkeitsstrategien, Ziele und Fortschrittsberichte (Erweiterung zu B2)
    • C3: Klimaziele und Umsetzungspläne
    • C4: Klimarisiken und Auswirkungen auf das Geschäftsmodell
    • C5: Erweiterte Angaben zur Belegschaftsstruktur
    • C6: Menschenrechtsrichtlinien und Verfahren
    • C7: Schwere menschenrechtliche/umweltbezogene Vorfälle
    • C8: Beteiligung an sensiblen Sektoren (z. B. Tabak, fossile Brennstoffe)
    • C9: Geschlechterverteilung in Führungspositionen
     

    3.3 Angabepflichten und Datenpunkte

    Der VSME ist deutlich niederschwelliger als die ESRS. Es gibt insgesamt ca. 140 Datenpunkte, über die berichtet werden kann. Im Gegensatz zu den ESRS sind folgende Angaben nicht erforderlich:

     

    • Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse oder Wertschöpfungskettenbetrachtung (wenn auch weiterhin sinnvoll)
    • Verwendung digitaler XBRL-Tags (Metatags zum Auffinden von Daten)
    • Offenlegung sensibler Geschäftsgeheimnisse
    • Externe Prüfung des Berichts

     

    3.4 Vorteile einer freiwilligen Anwendung

    Auch ohne gesetzliche Pflicht kann sich die Anwendung des VSME für KMU lohnen. Es ergeben sich folgende Vorteile:

     

    • Erfüllung von Anforderungen in Lieferketten (z. B. durch Kunden mit CSRD-Pflicht)
    • Verbesserung bei ESG-Ratings (z. B. EcoVadis, Sustainalytics)
    • Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen (z. B. bei Banken, Förderstellen)
    • Reputationsgewinn und Risikominimierung
    • Frühzeitige Vorbereitung auf künftige Regulierungen (z. B. CSDDD)

    4. ESRS versus VSME im Vergleich

    Die ESRS und der freiwillige VSME-Standard verfolgen beide das Ziel, Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen systematisch, nachvollziehbar und adressatengerecht offenzulegen. Sie unterscheiden sich jedoch in Zielgruppe, Verbindlichkeit, Struktur und Detailtiefe.

     

    Übersicht / Gegenüberstellung der beiden Standards

    Kriterium
    ESRS (verpflichtend)
    VSME (freiwillig)

    Rechtsgrundlage

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zur CSRD

    Entwurf, basierend auf EFRAG-Arbeit im Auftrag der EU-Kommission

    Zielgruppe

    Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Muttergesellschaften, börsennotierte KMU (ab 2026)

    Kleine und mittlere Unternehmen außerhalb der CSRD

    Struktur

    Modular: allgemeine, themenspezifische, sektorspezifische Standards

    Modular: Basismodul, narratives Modul, Partnerbericht

    Wesentlichkeit

    Pflicht zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse (Impact + Financial)

    Vereinfachte, qualitative Wesentlichkeit („relevant für das Unternehmen“)

    Detailtiefe

    >1.100 Datenpunkte, formale Disclosure Requirements

    Ca. 140 Datenpunkte, narrative Angaben, Checklisten, Orientierungshilfen

    Berichtsform

    Integration in den Lagebericht, prüfpflichtig (Limited Assurance)

    Eigenständiger Bericht, keine Prüfungspflicht

    Digitalisierung

    Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung (XBRL/Tagging)

    Keine digitale Formatpflicht

    Relevanz für Stakeholder

    Fokus auf Investoren, Kapitalmärkte, Zivilgesellschaft

    Fokus auf Geschäftspartner, Kunden, Finanzierer

    Komplexität/Aufwand

    Hoch (strukturelle und IT-Anpassungen notwendig)

    Mittel bis gering (je nach Umfang und Modul)

     

    5. Praxisbeispiel nach ESRS und VSME

    Am Beispiel der Klimaberichterstattung wird der Prozess nach ESRS und nach VSME einmal durchgespielt.

     

    5.1 Berichterstattung nach ESRS

    Das Thema fällt unter ESRS E1 „Klimawandel“ und ist einer der umfangreichsten thematischen Standards. Was müsste ein Unternehmen berichten, wenn das Thema „Klimawandel“ als wesentlich eingestuft wird? Pflichten gemäß Disclosure Requirements (DR) in ESRS E1 sind:

     

    • DR E1-1: Übergangsplan zur Klimaneutralität
    • DR E1-2: Zielvorgaben zur Emissionsreduktion
    • DR E1-3: Scope 1, 2 und 3-Emissionen (nach GHG Protocol)
    • DR E1-4: Energieverbrauch nach Quellen und Märkten
    • DR E1-5: Energieeffizienzmaßnahmen
    • DR E1-6: physische und transitorische Klimarisiken
    • DR E1-7: eingesetzte interne CO2-Preise
    • DR E1-8: Kapitalausgaben und Umsätze im Einklang mit Klimazielen

     

    In der Praxis ergibt sich folgender Aufwand:

     

    • 60 einzeln kodierte Datenpunkte (vgl. EFRAG, ESRS Data Points List)
    • Detaillierte CO2-Bilanz (inkl. Scope 3)
    • Aufteilung des Energieverbrauchs nach Quellen, Ländern, Technologien
    • Langfristige Zielvorgaben und Szenarioanalysen
    • Interne Preissteuerung und Investitionsanalyse
    • Dokumentations- und Prüfungspflicht

     

    5.2 Berichterstattung nach VSME

    Das Thema wird im VSME-Standard unter B3 (Treibhausgasemissionen und Energieverbrauch) behandelt, optional ergänzt durch C3 (Klimaziele) und C4 (Klimarisiken). Im Basismodul berichtet ein KMU über folgende Angaben:

     

    • Gesamtenergieverbrauch (kWh oder EUR)
    • Stromverbrauch (optional differenziert nach Quelle, z. B. erneuerbar/fossil)
    • THG-Emissionen: einfacher Summenwert oder qualitative Angabe
    • Möglichkeit besteht, „keine Emissionsmessung durchgeführt“ anzugeben

     

    Es gibt keine Pflicht zur Angabe von Scope 3 oder zur Aufteilung nach Ländern oder Quellen. Zielvorgaben oder CO2-Bepreisung sind nicht erforderlich. In der Praxis ergibt sich folgender Aufwand im Vergleich:

     

    • Ca. fünf bis zehn Datenpunkte
    • Freitextangaben zulässig
    • Keine externe Prüfung oder Digitalisierungspflicht

     

    Übersicht / Vergleich

    Merkmal
    ESRS E1
    VSME B3 (ggf. C3/C4)

    Detaillierungsgrad

    Hoch, quantitative KPIs + Strategien

    Einfach, grobe Angaben ausreichend

    Anzahl Datenpunkte

    >60

    5 ‒ 10

    CO2-Bilanz Scope 1‒3

    Verpflichtend

    Nicht erforderlich

    Zielvorgaben, Transitionsplan

    Pflicht

    Optional

    Energieverbrauch (nach Quelle)

    Genau aufgeschlüsselt

    Grob oder als Summe

    Berichtspflicht

    Verbindlich bei Wesentlichkeit

    Freiwillig

    Externe Prüfung

    Pflicht (limited assurance)

    Nicht erforderlich

    Digitales Tagging (XBRL)

    Ja

    Nein

     

    FAZIT | Insgesamt ist die Entwicklung durch die Omnibus-Pakete zu begrüßen. Allerdings bleibt abzuwarten, welche Änderungen in den VSME und in den einzelnen EU-Vorschriften tatsächlich umgesetzt werden. Fest steht zumindest jetzt schon, dass ein KMU mit freiwilliger VSME-Berichterstattung erhebliche Ressourcen gegenüber einer vollständigen ESRS-Anwendung spart ‒ ohne auf grundlegende Transparenz und auch Wettbewerbsvorteile durch Nachhaltigkeitsmaßnahmen und -berichte verzichten zu müssen. Das bedeutet, dass Unternehmen weiterhin ihre Nachhaltigkeitsstrategien verfolgen können und gerne auch darüber ‒ nun vereinfacht ‒ berichten sollen. Gleichzeitig erlaubt der modulare Aufbau des VSME eine skalierbare Erweiterung, falls externe Stakeholder (z. B. Kunden) mehr Informationen erwarten.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 56 | ID 50410100