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  • · Nachricht · Wegzugsbesteuerung

    Steuererklärung im Zuzugsstaat als Voraussetzung für Aufhebung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 6 S. 1 AStG

    | Ein Einkommensteuerbescheid, mit dem ein fiktiver Veräußerungsgewinn von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund eines Wegzugs ins EU-Ausland festgesetzt wurde, wird aufgehoben, wenn die Anteile später zu einem niedrigeren Wert verkauft werden und die Wertminderung im Zuzugsstaat „nicht berücksichtigt“ wird (§ 6 Abs. 6 S. 1 AStG). Das FG Münster hat nun entschieden, dass diese Regelung nicht eingreift, wenn im Zuzugsstaat keine Steuererklärung abgegeben wird (FG Münster 17.9.20, 5 K 3356/17 E, s. auch Mitteilung des FG Münster vom 15.10.20 zum Urteil 5 K 3356/17 vom 17.09.2020). |

     

    Die zusammenveranlagten Eheleute zogen im Jahr 2012 von Deutschland nach Österreich. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Ehemann 50 % der Gesellschaftsanteile an einer inländischen GmbH. Der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile war zum Wegzugszeitpunkt höher als die Anschaffungskosten. Das FA erfasste den sich daraus ergebenden fiktiven Veräußerungsgewinn im Rahmen des Einkommensteuerbescheids für 2012 und stundete die festgesetzte Steuer. Im Jahr 2016 veräußerte der Ehemann die Anteile und erzielte hierbei einen niedrigeren als den im Jahr 2012 zugrunde gelegten fiktiven Veräußerungsgewinn. Die Wertminderung war betrieblich bedingt. Aufgrund der Veräußerung widerrief das FA die Stundung. Die Eheleute beantragten daraufhin die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2012 nach § 6 Abs. 6 S. 1 AStG i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 2 AO. Dies lehnte das FA unter Hinweis auf eine mögliche Berücksichtigung der Wertminderung in Österreich ab.

     

    Zur Begründung ihrer Klage führten die Eheleute aus, dass der Ehemann im Jahr 2016 lediglich Renteneinkünfte erzielt habe, die nach den DBA-Regelungen in Deutschland zu besteuern seien. Da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sei, werde er auch in Zukunft in Österreich keine Einkünfte erzielen, sodass eine Berücksichtigung der Wertminderung in Form von Verlustvorträgen ins Leere ginge. Deshalb hätten die Eheleute in Österreich keine Steuererklärungen abgegeben.

     

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar sei der tatsächlich im Jahr 2016 erwirtschaftete Veräußerungsgewinn niedriger als der im Jahr 2012 zugrunde gelegte fiktive Veräußerungsgewinn und diese Wertminderung sei auch unstreitig betrieblich veranlasst. Die Eheleute hätten jedoch nicht nachgewiesen, dass die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung in Österreich nicht berücksichtigt worden sei.

     

    Eine solche Nichtberücksichtigung setze eine erfolglose Beantragung im Zuzugsstaat voraus. Nur dann könne der Zuzugsstaat eine Entscheidung über die steuerliche Berücksichtigung treffen.

     

    Nach der Gesetzesbegründung sei es sogar erforderlich, dass eine Verlustberücksichtigung im Zuzugsstaat rechtlich nicht möglich sei. Österreich gewähre allerdings die Möglichkeit eines Verlustvortrags hinsichtlich der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen.

     

    Unerheblich sei, dass der Ehemann keine in Österreich zu besteuernden Einkünfte erzielt habe und auch in Zukunft voraussichtlich nicht erzielen werde.

     

    PRAXISTIPP | Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es gibt bislang keine (höchstrichterliche) Rechtsprechung zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 6 AStG und in der Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.

     

     

    Quelle: ID 47003420

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