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  • · Fachbeitrag · Wegzugsbesteuerung in Spanien

    Aktuelles EuGH-Urteil lässt Zweifelsfragen zur aufgeschobenen Besteuerung unbeantwortet

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Die spanischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht realisierte Wertzuwächse besteuert werden, wenn eine in Spanien niedergelassene Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, verstoßen nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Nicht vereinbar mit dem Unionsrecht ist dagegen die sofortige Entrichtung der Steuer (EuGH 25.4.13, C-64/11, Abruf-Nr. 131777, s. auch EuGH PM Nr. 53/13 vom 25.4.13).

     

    Sachverhalt

    Verlegt eine in Spanien niedergelassene Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat, verlagert sie ihre Aktiva dorthin oder stellt eine Betriebsstätte in Spanien ihre Tätigkeiten ein, werden nach den spanischen Rechtsvorschriften zur Körperschaftsteuer die nicht realisierten Wertzuwächse in die Bemessungsgrundlage des Steuerjahrs einbezogen. Da diese Vorgänge keine unmittelbare steuerliche Wirkung haben, wenn sie innerhalb des spanischen Hoheitsgebiets stattfinden, stellen solche Vorschriften nach Ansicht der EU-Kommission eine diskriminierende Maßnahme und ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit dar. Deshalb hat die EU-Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen Spanien vor dem Gerichtshof erhoben.

     

    Hinweis | Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der EuGH die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.

     

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