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  • · Fachbeitrag · Wegzugsbesteuerung

    Sofortige Besteuerung des Wertzuwachses bei Wegzug in die Schweiz ist unverhältnismäßig

    von VRiFG a. D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Führt der Wegzug in die Schweiz dazu, dass die Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Inland der sofortigen Besteuerung unterliegt? Das FG Baden-Württemberg legte mit Beschluss vom 14.6.17 (2 K 2413/15) dem EuGH die Frage vor, ob die sofortige Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des Wegzugs mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil (26.2.19, C-581/17, Rs. Martin Wächtler gegen FA Konstanz) die Vereinbarkeit der sofortigen Besteuerung mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) und dem EU-Recht verneint.

     

    Sachverhalt

    Ein deutscher Staatsangehöriger ist seit 2008 Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft, an der er zur Hälfte beteiligt ist. Im Streitjahr 2011 verlegte er seinen Wohnsitz vom Inland (Konstanz) in die Schweiz. Das Finanzamt unterwarf daraufhin die Wertsteigerung seines Anteils an der Kapitalgesellschaft (stille Reserven) nach § 6 AStG im Inland der Besteuerung. Es setzte einen fiktiven Veräußerungsgewinn nach dem AStG unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens von 113.645 EUR fest. Der Wegzug führe zur zeitlichen Vorverlagerung der Einkommensteuer auf den Gewinn aus einer (möglichen) Veräußerung des Anteils an der Kapitalgesellschaft. Die Steuer hierauf sei nicht zinslos, unbefristet und ohne Sicherheitsleistung bis zum Verkauf der Anteile zu stunden. Stundungsmöglichkeiten bestünden lediglich bei einem Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Gefahr einer Doppelbesteuerung bestehe nicht. Eine Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft unterliege in der Schweiz nicht der Besteuerung.

     

    Der Geschäftsführer war der Auffassung, diese Besteuerung allein aufgrund der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz, verstoße gegen das FZA, insbesondere gegen die darin vorgesehene Niederlassungsfreiheit, und erhob Klage. Das FG Baden-Württemberg hat in seinem Vorlagebeschluss (14.6.17, 2 K 2413/15, EFG 18, 18) den EuGH gefragt, ob es mit den Bestimmungen des FZA vom 21.6.99 vereinbar ist, wenn bei einem Wohnsitzwechsel eines deutschen Staatsbürgers von Deutschland in die Schweiz die Vermögenszuwachssteuer gemäß § 6 AStG sofort festgesetzt und vollzogen wird. D. h., ob es mit dem FZA vereinbar ist, dem Wegzügler in die Schweiz die Vergünstigung des § 6 Abs. 5 AStG nicht zu gewähren.

      

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