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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug von Drittlandsunternehmern im allgemeinen Besteuerungsverfahren

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die im Vorsteuervergütungsverfahren geltende Einschränkung nach § 18 Abs. 9 S. 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 S. 4 UStG) zur Gegenseitigkeit findet nach § 15 Abs. 4b UStG auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung. Fehlt es in solchen Fällen an der Gegenseitigkeit, ist im allgemeinen Besteuerungsverfahren der Vorsteuerabzug des Drittland-Unternehmers für sämtliche Eingangsleistungen ausgeschlossen. Dies hat der BFH jetzt klargestellt (BFH 22.5.19, XI R 1/18, BB 19, 2133). |

    Sachverhalt

    Das in einem Drittland ansässige Unternehmen K betreibt Hotels innerhalb der EU und in verschiedenen Drittländern. Im Inland unterhält sie ein Verbindungsbüro, das jedes Jahr Vertragsverhandlungen mit Reiseveranstaltern über die Überlassung von Zimmerkontingenten, Kontrolle von Reiseveranstaltungsverträgen oder Teilnahme an Reisemessen, Roadshows etc. erledigt. Die Überlassung von Hotelzimmern an die Kunden erfolgt allerdings durch K selbst. Im Jahr 2007 erhielt K Nettorechnungen ausländischer Dienstleister, mit denen diese Werbeleistungen abrechneten, ferner Rechnungen für vom deutschen Verbindungsbüro beauftragte, verwertete bzw. bezogene Leistungen mit ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer. Nachdem K zunächst keine Steuererklärung im allgemeinen Besteuerungsverfahren eingereicht hatte, erließ das FA einen USt-Bescheid und setzte die Umsatzsteuer auf 0 EUR fest. K hingegen reklamierte den Vorsteuerabzug und reichte deshalb während des Klageverfahrens ihre Umsatzsteuererklärung ein. Dabei machte sie die ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend und beanspruchte die Berücksichtigung der Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren. Das deutsche Verbindungsbüro sei als Betriebsstätte anzusehen und somit für den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 S. 2 UStG maßgebend. Das FG Berlin-Brandenburg hat die Klage unter Hinweis auf § 59 UStDV abgewiesen (6.7.17, 5 K 5270/15, DStRE 18, 1140). Jetzt blieb auch die Revision ohne Erfolg.

    Anmerkungen

    Ein „im Ausland ansässiger“ Unternehmer war im Streitjahr (2007) nach § 13b Abs. 4 S. 1 UStG (jetzt: § 13b Abs. 7 S. 1 HS. 1 UStG) ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland noch in einem der im § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, Sitz, eine Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung hat. Entsprechendes gilt nach EU-Recht (Art. 1 Nr. 1 RL 86/560/EWG). Auch nach altem Recht war § 59 UStDV dahin auszulegen, dass ein Unternehmer nur dann „nicht im Ausland ansässig“ war, wenn von einer inländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte aus Umsätze bewirkt wurden (BFH 5.6.14, V R 50/13, BFHE 245, 439; EuGH 25.10.12, C-318/11 und 319/11, HFR 12, 1306).

     

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