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  • · Fachbeitrag · USA

    Kapitalertragsteuerentlastung für hybride LLCs in den USA ‒ Leitfadenanpassungen

    von StB Marc Oppermann, Düsseldorf

    | Die Entlastung von Kapitalertragsteuer bei hybriden Gesellschaften (insb. US-LLC oder S-Corp) ist komplex und bedarf einer sorgfältigen Analyse des konkreten Sachverhalts. Nach bisheriger Verwaltungssicht sind nur diejenigen Fälle unproblematisch, in denen die US-LLC nach deutscher sowie US-amerikanischer Sichtweise als Kapitalgesellschaft qualifiziert (s. Leitfaden PIStB 21, 348 ). Nach einem neuen Urteil des FG Köln vom 16.11.22 (2 K 750/19, Revision unter I R 13/23) ist nunmehr auch eine vollständige Quellensteuerentlastung für die Fallvariante „Kapitalgesellschaft aus deutscher Sicht sowie Personengesellschaft aus US-Sicht“ geboten, da § 50d Abs. 1 S. 11 EStG (a. F.) als auch § 50d Abs. 11a EStG (n. F.) ‒ anders als vom BZSt vertreten ‒ lediglich eine verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt. |

    1. Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Dividenden an S-Corporation in USA

    • Sachverhalt (FG Köln 16.11.22, 2 K 750/19)

    Eine Kapitalgesellschaft US-amerikanischen Rechts mit Sitz in den USA hatte für Zwecke der Besteuerung als sog. S-Corporation optiert und war somit in den USA nicht selbst körperschaftsteuerpflichtig. Vielmehr werden ihre Einkünfte unmittelbar bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern ‒ natürliche Personen sowie Trusts, deren Begünstigte wiederum ausschließlich in den USA ansässige natürliche Personen sind ‒ besteuert.

     

    Die S-Corp., welche nach deutschen Grundsätzen eine Kapitalgesellschaft darstellt, erhielt von der deutschen Tochtergesellschaft eine Gewinnausschüttung unter Einbehalt und Abführung von Kapitalertragsteuer von 26,375 %. Die S-Corp. beantragte die vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (25 %) nebst Solidaritätszuschlag (5,5 % der KapESt = 1,375 %) vor dem Hintergrund des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) DBA-USA.

     

    Tatsächlich gewährte das BZSt aber nur eine Quellensteuererstattung auf 15 %, da ‒ nach Auffassung des BZSt ‒ wegen der Einführung des § 50d Abs. 1 S. 11 EStG (a. F.) der Entlastungsanspruch nicht für die S-Corp. selbst, sondern für ihre Gesellschafter zu prüfen sei, welche aber die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) DBA-USA anders als die S-Corp. nicht erfüllen und somit lediglich eine Reduzierung nach dem Auffang-Art. 10 Abs. 2 Buchst. b) DBA-USA möglich sei.

     

     

     

    2. Entscheidung des FG Köln

    2.1 Ansässigkeit und Abkommensberechtigung

    Die S-Corp. ist zwar keine in den USA ansässige Gesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-USA, da sie nach dem Recht der USA weder aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals selbst steuerpflichtig ist. Der Besteuerung unterliegen dort vielmehr ihre Gesellschafter. Allerdings wird die tatsächlich fehlende Ansässigkeit durch Art. 1 Abs. 7 DBA-USA mittels Regelungsfiktion substituiert (so bereits BFH 26.6.13, I R 48/12, BStBl II 14, 367 m. w. N.), weil ihre Gesellschafter insgesamt in den USA ansässig und mit den Dividendeneinkünften dort steuerpflichtig sind. Art. 1 Abs. 7 DBA-USA bewirkt außerdem, dass die Dividenden durch die S Corp. als erzielt anzusehen sind (sog. einkünftebezogene Ansässigkeitsfiktion).

       

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