· Fachbeitrag · Hybride Gesellschaften
Vollständige Quellensteuererstattung bei Dividenden an S-Corporations
von Prof. Dr. Stephan Peters, Hochschule für Finanzen NRW, Nordkirchen
Der BFH hat die Reichweite des § 50d Abs. 1 S. 11 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG geklärt. Die Vorschrift besteht heute wortgleich in § 50d Abs. 11a EStG fort. Nach dem Urteil lässt sie den abkommensrechtlichen Erstattungsanspruch einer hybriden Gesellschaft materiell unberührt. Sie regelt lediglich, wer diesen Anspruch geltend machen kann ( BFH 11.3.26, I R 13/23 ).
Sachverhalt
Eine S-Corporation mit ausschließlich in den USA ansässigen Gesellschaftern hielt seit mehr als zwölf Monaten sämtliche Anteile an einer inländischen GmbH. Auf die Ausschüttung der GmbH im Jahr 2013 wurden 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich SolZ einbehalten. Die S-Corporation beantragte für ihre Gesellschafter die vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nebst SolZ.

Die unter Berufung auf das Schachtelprivileg des Art. 10 Abs. 3 DBA-USA beantragte vollständige Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer lehnte das BZSt ab. Stattdessen reduzierte es die Kapitalertragsteuer auf 15 %, da Art. 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) DBA-USA für Dividenden an natürliche Personen lediglich eine Quellensteuer von 15 % vorsieht. Das BZSt begründete dies mit § 50d Abs. 1 S. 11 EStG a. F. Danach steht der Erstattungsanspruch aufgrund eines DBA nur der Person zu, der die Kapitalerträge nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer dort ansässigen Person zugerechnet werden. Nach Auffassung des BZSt war daher auf die hinter der S-Corporation stehenden Gesellschafter abzustellen. Das FG Köln gab der Klage der Gesellschafter statt (FG Köln 16.11.22, 2 K 750/19, EFG 23, 658).
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