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  • · Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht

    Entstrickungsbesteuerung und EU-Recht

    von VRiFG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Dass steuerliche Normen, die schon länger nicht mehr gültig sind, auch noch nach vielen Jahren Schwierigkeiten bereiten können, ist zur Genüge bekannt. Dabei werden auch immer wieder aktuelle Probleme für die gegenwärtige Rechtslage von der Rechtsprechung entschieden - so geschehen in einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache DMC Beteilungsgesellschaft. Die Aussagen des Gerichtshofs zu den Problembereichen Entstrickung und Entstrickungsbesteuerung haben Folgewirkungen für die aktuelle steuerliche Gegenwart (EuGH 23.1.14, C-164/12, DStR 14, 193).

     

    Sachverhalt

    Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 in der bis zum 31.12.00 geltenden Fassung: Danach hat eine Kapitalgesellschaft im Einbringungsfall das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn aufgrund eines DBA das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn dem anderen Vertragsstaat zusteht (vgl. Art. 13 Abs. 5 OECD-MA). Die aufgrund der Aufdeckung der stillen Reserven sich ergebende Besteuerung wird dadurch gemildert, dass nach § 20 Abs. 6 i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 2 bis 5 UmwStG 1995 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden können, wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

     

    Die S-GmbH und die K-GmbH - beide Gesellschaften österreichischen Rechts mit Sitz in Österreich - waren im Streitjahr 2000 Kommanditisten der inländischen DMC-KG. Komplementärin war die inländische DMC-GmbH. An der DMC-GmbH waren ebenfalls die K-GmbH und S-GmbH jeweils zu 50 % beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 28.8.01 wurde das Stammkapital der DMC-GmbH erhöht. Die S-GmbH und die K-GmbH übernahmen davon jeweils die Hälfte. Hierfür brachten sie ihre jeweiligen Kommanditanteile an der DMC-KG als Sacheinlage in die DMC-GmbH ein. Die Übertragung der Anteile erfolgte auf den steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.00. Mit der Übertragung der Anteile auf die DMC-GmbH war die DMC-KG aufgelöst. In der Übernahmebilanz der DMC-GmbH wurde das eingebrachte Betriebsvermögen mit den Buchwerten angesetzt.

      

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