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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Vertrauensschutz kann daher nicht beansprucht werden, wenn die unrichtigen Angaben von einer Person stammen, deren Bevollmächtigung durch den Abnehmer nicht nachgewiesen wurde (FG Sachsen-Anhalt 22.1.14, 2 K 1122/11, BB 14, 2837).

     

    Sachverhalt

    Die Unternehmerin behandelte vier Fahrzeuglieferungen als innergemeinschaftliche umsatzsteuerfreie Lieferungen (§ 6a UStG), die von einer in Österreich ansässigen Firma beauftragt waren. Diese Abnehmerin war vertreten durch einen Inhaber A mit Wohnsitz im Inland. Tatsächlich abgeholt und bei Übernahme bar bezahlt wurden die Fahrzeuge jedoch von B. B erklärte jeweils schriftlich, das jeweilige Fahrzeug im Auftrag des in der Rechnungsstellung benannten A zu übernehmen und es an die in der Rechnung bezeichnete österreichische Anschrift auszuführen. Die entsprechende amtliche Bescheinigung über die Ausfuhr wollte er nachreichen.

     

    Im Rahmen einer Sonderprüfung sah die Prüferin die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) und des § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG nicht als erfüllt an, weil keines der Fahrzeuge tatsächlich nach Österreich geliefert worden war und die Unternehmerin auch keinen Nachweis über die Bevollmächtigung des B vorlegen konnte. Da die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns verletzt worden sei, behandelte das Finanzamt die Lieferungen als umsatzsteuerpflichtig. Hiergegen wandte sich die Unternehmerin vor dem FG Sachsen-Anhalt ohne Erfolg.

     

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