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  • · Fachbeitrag · Treaty Override

    Verfassungsmäßige Überprüfung des Ausschlusses einer DBA-Freistellung nach § 50d Abs. 9 EStG

    von M. Sc.Tobias Hagemann & M. Sc. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)

    Die deutschen Ertragsteuervorschriften beinhalten einige Regelungen, die bilaterale Bestimmungen (DBA) überschreiben (sog. Treaty Override). Seit jüngster Zeit bezweifelt der BFH die Verfassungsmäßigkeit unilateraler Überschreibungsnormen, so auch in der hier besprochenen Entscheidung zum Ausschluss einer DBA-Freistellung nach § 50d Abs. 9 EStG (BFH 20.8.14, I R 86/13, DStRE 14, 1339).

     

    Sachverhalt

    Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielte als Pilot einer irischen Fluggesellschaft in den Streitjahren 2007 bis 2010 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dieser Arbeitslohn wurde in Irland dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Auf Antrag wurden die Steuerabzugsbeträge jedoch vollumfänglich rückerstattet. Demzufolge fehlte es an einer Steuerbelastung im Quellenstaat. Deutschland wird abkommensrechtlich an einem Besteuerungszugriff gehindert. Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten aus irischen Quellen gebührt ausschließlich Irland das vollumfängliche Besteuerungsrecht, Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung (Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) aa) DBA-Irland a.F.). Strittig war, ob die Freistellung durch § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG versagt wird.

     

    Anmerkungen

    Ungeachtet einer abkommensrechtlichen Freistellung ordne § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG unilateral eine Nachversteuerung für Situationen an, in denen es im Quellenstaat - mangels dortiger unbeschränkter Steuerpflicht - an der Besteuerung fehlt, z.B. wenn der Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht (rechtlich) keinen Gebrauch macht.

       

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