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  • · Fachbeitrag · Tätigkeit für die ISAF

    Einkommensteuerpflicht von Zahlungen der NATO

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO gezahlte Arbeitslohn unterliegt in Deutschland der Einkommensteuer; auch aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich keine Steuerbefreiung (BFH 13.10.21, I R 43/19, BB 22, 597). |

     

    Sachverhalt

    Der in Deutschland wohnhafte Soldat stand zunächst im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in den Jahren 2012 und 2013 als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Soldat war der Ansicht, dass der Arbeitslohn in Deutschland nicht der Einkommensbesteuerung unterliege. Dies folge aus internationalen Abkommen, die für die NATO beziehungsweise die ISAF gelten. Das FA und auch das FG (Rheinland-Pfalz 30.7.19, 5 K 1077/17) gingen dagegen von der Steuerpflicht der gezahlten Bezüge aus. Die hiergegen eingelegte Revision blieb jetzt vor dem BFH erfolglos.

     

    Anmerkungen

    Der BFH hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Klage abgewiesen und stellt fest, dass die Zahlungen der NATO in vollem Umfang der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegen (§ 19 EStG), weil der Soldat mit Wohnsitz in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Abkommensrechtlich kam eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, weil zwischen Deutschland und Afghanistan kein DBA existiert. Folglich hätte sich eine Steuerbefreiung nur aus internationalen Abkommen ergeben können, die die Rechtsstellung der Mitglieder internationaler Organisationen betreffen. Allerdings erstrecken sich im Streitfall die steuerrechtlichen Vorschriften völkerrechtlicher Abkommen nicht auf die Tätigkeit des Soldaten für die ISAF:

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