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  • · Nachricht · Schwarze Liste der Steueroasen

    Rat überarbeitet EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

    | Der Rat hat überarbeitete Schlussfolgerungen zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke angenommen (s. auch Rat der EU, Pressemitteilung vom 18.2.20). |

     

    Zusätzlich zu den acht Ländern und Gebieten, die bereits auf der Liste stehen, hat die EU beschlossen, die folgenden Länder und Gebiete in ihre Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufzunehmen:

    • Kaimaninseln
    • Palau
    • Panama
    • Seychellen

     

    Diese Länder und Gebiete haben bis zu der vereinbarten Frist nicht die Steuerreformen umgesetzt, zu denen sie sich verpflichtet hatten.

     

    Anlage II der Schlussfolgerungen mit den Ländern und Gebieten, die ihre Verpflichtungen noch erfüllen müssen, enthält die Fristverlängerungen, die zwölf Ländern und Gebieten gewährt wurden, damit sie die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Reformen durchführen können. Die meisten Fristverlängerungen betreffen Entwicklungsländer ohne Finanzzentrum, die bereits erhebliche Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen erzielt haben.

     

    16 Länder und Gebiete (Antigua und Barbuda, Armenien, Bahamas, Barbados, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln, Cabo Verde, Cookinseln, Curaçao, Marshallinseln, Montenegro, Nauru, Niue, Saint Kitts und Nevis, Vietnam) haben alle notwendigen Reformen vor Ablauf der vereinbarten Frist erfolgreich durchgeführt, um die EU-Grundsätze für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten, und sie werden daher aus Anlage II gestrichen.

     

    Die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete, die Teil der vom Rat festgelegten externen Strategie der EU für Besteuerung ist, soll zu den laufenden Bemühungen beitragen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern. Sie wurde erstmals im Dezember 2017 erstellt und basiert auf einem kontinuierlichen und dynamischen Prozess, der Folgendes umfasst:

    • Festlegung von Kriterien nach internationalen Steuerstandards;
    • Überprüfung der Länder anhand dieser Kriterien;
    • Kontaktaufnahme zu Ländern, die sie nicht einhalten;
    • Aufnahme in die Liste bzw. Streichung von der Liste, wenn Länder Zusagen treffen oder Maßnahmen einleiten, um die Kriterien zu erfüllen;
    • Beobachtung der Entwicklungen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Länder und Gebiete keine Rückschritte bei früheren Reformen machen.

     

    Die Liste enthält Länder und Gebiete, die entweder keinen konstruktiven Dialog mit der EU über ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich aufgenommen haben oder ihren Verpflichtungen zur fristgerechten Umsetzung von Reformen zur Einhaltung der EU-Kriterien nicht nachgekommen sind.

     

    Länder und Gebiete, die noch nicht alle internationalen Steuerstandards erfüllen, aber Reformen zugesagt haben, werden als kooperativ angesehen und in ein „Dokument über den Stand der Zusammenarbeit“ (Anlage II) aufgenommen. Die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ des Rates überwacht, dass die Länder und Gebiete die erforderlichen Reformen innerhalb der vereinbarten Fristen umsetzen. Sobald ein Steuergebiet seine Verpflichtungen erfüllt, wird es aus der Anlage II gestrichen.

     

    Der Rat wird die Liste in den kommenden Jahren weiter regelmäßig überarbeiten und aktualisieren und dabei die sich ändernden Fristen für die Erfüllung der Verpflichtungen der Länder und Gebiete und die Entwicklung der Kriterien, die die EU für die Festlegung der Liste heranzieht, berücksichtigen.

     

    Parallel dazu hat der Rat im Hinblick auf Abwehrmaßnahmen gegenüber Ländern und Gebieten, die auf der Liste stehen, im Dezember 2019 Leitlinien für die weitere Koordinierung nationaler Abwehrmaßnahmen im Steuerbereich gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten erstellt. Er fordert alle Mitgliedstaaten auf, ab dem 1. Januar 2021 eine legislative Abwehrmaßnahme im Steuerbereich gegenüber den in der Liste aufgeführten Ländern und Gebieten anzuwenden, um diese Länder und Gebiete zur Einhaltung der Kriterien des Verhaltenskodex für die Überprüfung von Steuergerechtigkeit und Transparenz anzuhalten.

     

    Quelle: ID 46372886

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