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  • 28.10.2021 · Fachbeitrag · RennwLottG

    Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

    | Sportwettenanbieter müssen weiterhin eine Wettsteuer in Höhe von 5 % auf getätigte Wetteinsätze erheben. Die Besteuerung von Sportwetten nach § 17 Abs. 2 RennwLottG ist mit dem Verfassungs- und Europarecht vereinbar (BFH 17.5.21, IX R 20/18 und IX R 21/18; s. auch BFH-Pressemitteilung Nr. 037/21 vom 21.10.21). |

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