· Fachbeitrag · Beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler
Abzugsteuerentlastung nach § 50 Abs. 4 EStG: ungleiche Praxis bei Kultur und Sport
von Diplom-Finanzwirt Jörg Holthaus, Unna
Nach § 50 Abs. 4 EStG kann der Steuerabzug nach § 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden. Während Freistellungen für internationale Sportgroßereignisse wie die Champions League, Fußball-Welt- und Europameisterschaften regelmäßig großzügig gewährt werden, wird die Freistellung nach dem Kulturvereinigungserlass (BMF 20.7.83, IV B 4 – S 2303 – 34/83, BStBl I 83, 382) von den Finanzämtern häufig restriktiv und uneinheitlich gehandhabt. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und untersucht, welche Freistellungspraxis unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes geboten ist.
1. Steuerabzugspflicht im internationalen Kontext
Die von Deutschland abgeschlossenen DBA geben Deutschland als Quellenstaat ein ausdrückliches Quellensteuerrecht an Vergütungen von im Inland auftretenden Künstlern und Sportlern (Art. 17 OECD-MA). Dieses Quellensteuerrecht besteht nach fast allen deutschen DBA auch, wenn die Einkünfte für eine künstlerische oder sportliche Darbietung nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer dritten Person zufließen (Art. 17 Abs. 2 OECD-MA). Hier sind insbesondere ausländische
- Künstlerverleihgesellschaften,
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