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  • · Fachbeitrag · Österreich

    Das Abgabenänderungsgesetz 2014 und die neue „Lizenzschranke“

    von Dipl.-Jur., BScBA Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt

    | Ende Februar 2014 wurde nach vielem Hin und Her in Österreich das Abgabenänderungsgesetz 2014 beschlossen. Vergleichbar mit den deutschen Jahressteuergesetzen wurde dort eine Vielzahl steuerlicher Änderungen gebündelt. Neben verschiedenen Themen des nationalen österreichischen Steuerrechts sind auch einige grenzüberschreitende Aspekte neu geregelt worden. |

    1. Hintergrund

    Am 9.1.14 legte das österreichische BMF den Ministerialentwurf für ein Abgabenänderungsgesetz 2014 vor. Darin wurden verschiedene Steuererhöhungen angeregt, um das Haushaltsdefizit in Österreich zu minimieren. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden die teils strengen Vorschläge teilweise noch entschärft. Mit Beschluss vom 24.2.14 passierte das Gesetz den Nationalrat und am 26.2.14 den Bundesrat.

     

    Beachten Sie | Das Inkrafttreten der jeweiligen Neuerungen ist innerhalb des Gesetzes teilweise unterschiedlich bestimmt. Überwiegend gelten die neuen Bestimmungen jedoch seit dem 1.3.14.

    2. Änderungen im IStR

    Im Folgenden soll ein Überblick über die wesentlichen Änderungen und Einzelmaßnahmen des Abgabenänderungsgesetzes im IStR gegeben werden. Die Neuregelungen zur Lizenzschranke (s. Abschn. 2.4) werden dabei ausführlich vorgestellt.

     

    2.1 Umfang der Unternehmensgruppe

    Eine erste Änderung betrifft die österreichische Gruppenbesteuerung. Ausländische Körperschaften können nur noch in eine österreichische Unternehmensgruppe aufgenommen werden, wenn sie ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben oder in Staaten ansässig sind, mit denen zu Österreich eine umfassende Amtshilfe besteht. Andere Gruppenmitglieder scheiden zum 1.1.15 automatisch aus der Gruppe aus. Dies führt zur Nachversteuerung bislang verrechneter Verluste in den Jahren 2015, 2016 und 2017 - zu je einem Drittel.

     

    2.2 Ausländische Betriebsstättenverluste

    Eine vergleichbare Regelung wurde für Betriebsstättenverluste aus entsprechenden Staaten eingeführt. Spätestens ab dem dritten Jahr nach Verrechnung ausländischer Verluste in Österreich erfolgt zwingend eine Nachversteuerung. Diese „automatische“ Nachversteuerung soll allerdings nur dann greifen, wenn mit dem Betriebsstättenstaat keine umfassende Amtshilfe besteht. Auslandsverluste der Kalenderjahre 2014 und älter sind - sofern sie nicht ohnedies wegen Verwertung im Ausland bereits nachversteuert wurden - im Veranlagungsjahr 2016 nachzuversteuern. Allerdings sehen die Übergangsvorschriften für diese Verluste die Begünstigung vor, dass der Nachversteuerungsbetrag jeweils zu einem Drittel in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu berücksichtigen ist. Verluste, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1.3.14 enden, im Ausland final sind und von ausländischen Betriebsstätten stammen, die vor dem 1.1.17 aufgegeben oder veräußert wurden, sind nicht nachzuversteuern.

     

    PRAXISHINWEIS | Für Investoren in Deutschland ist die Neuregelung nur mittelbar von Bedeutung. Engagiert sich die jeweilige österreichische Gesellschaft noch im Drittland, kann eine höhere Steuerbelastung spätestens in den kommenden Jahren zu einer Renditeminderung führen.

     

    2.3 Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen

    Ferner wurde die beschränkte Steuerpflicht für Zinsen erweitert. Diese stellten bislang - ähnlich wie in Deutschland - keine österreichisch-inländischen Einkünfte dar. Für EU-Bürger kam es auch nach bisherigem Recht zu einer faktischen Zinsbesteuerung im Rahmen des österreichischen EU-Quellensteuergesetzes. Nach der Neuregelung sind nun auch Drittstaatsangehörige von der Quellensteuerpflicht betroffen. In diesen Fällen wird eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einbehalten. Die Neuregelung soll zum 1.1.15 in Kraft treten.

     

    2.4 Abzugsverbot für konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen

    Zudem wurde ein Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzen eingeführt. Zahlungen von konzerninternen Zinsen und Lizenzen unterliegen dem Abzugsverbot bei der österreichischen Körperschaft, wenn die Zahlung beim Empfänger mit weniger als 10 % besteuert wird.

     

    2.4.1 Lizenzbesteuerung in Österreich

    Die Besteuerung von Lizenzgebühren richtet sich hauptsächlich nach der Ansässigkeit des Lizenzgebers. Zu unterscheiden ist dessen Ansässigkeit im Inland, als verbundenes Unternehmen im EU-Ausland und im übrigen Drittland:

     

    • a) Die Besteuerung rein nationaler Transaktionenerfolgt ohne Besonderheiten. Der Lizenzgeber wird als Vergütungsgläubiger im Rahmen der Veranlagung nach Tarif besteuert. Quellensteuern werden nicht erhoben.

     

    • b) Bei Lizenzzahlungen ins Drittland erzielt der ausländische Lizenzgeber in Österreich inländische Einkünfte (§ 98 öEStG). Für diese wird ein Quellensteuerabzug in Höhe von 20 % vorgenommen. Damit ist die Steuerpflicht abgegolten.

     

    • Hinweis | Ist für den Fall ein DBA einschlägig, erfolgt regelmäßig eine Reduzierung des Quellensteuersatzes. Dies gilt zumindest, sofern das DBA auf dem OECD-Musterabkommen beruht. Zwar sieht das Musterabkommen selbst keine Quellenbesteuerung vor, jedoch wird hiervon in der Praxis oftmals abgewichen (s. auch Kudert/Trinks, PIStB 12, 105).

     

    • c) Für Lizenzzahlungen ins EU-Ausland gilt grundsätzlich die gleiche Besteuerung wie bei Zahlungen ins Drittland. Jedoch besteht hier in Umsetzung der Zins-Lizenzrichtlinie die Möglichkeit zur Quellensteuerbefreiung (§ 99a öEStG). Die nationale Norm in Österreich setzt die EU-Vorgaben um. Dabei entsprechen die Regelungen im Kern der Umsetzung im deutschen § 50g EStG. Die einzig nennenswerte Abweichung ist eine Mindestbeteiligungsdauer von einem Jahr, die jedoch auch nachträglich nachgewiesen werden kann. Deutschland hat von der optionalen Vorschrift zur Mindestbeteiligungsdauer keinen Gebrauch gemacht.

     

    2.4.2 Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Abzugsverbots

    Das neue Abzugsverbot ist in § 12 Abs. 1 Nr. 10 öKStG geregelt. Es knüpft unmittelbar an § 99a Abs. 1 öEStG an und gilt damit sowohl für Zins- als auch für Lizenzzahlungen. Letzterer Fall erscheint praxisrelevanter, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell diskutierten BEPS-Modelle.

     

    Das Abzugsverbot gilt nur für Zahlungen an juristische Personen des Privatrechts. Diese müssen (un-)mittelbar konzernzugehörig in Bezug auf den Lizenznehmer in Österreich sein. Eine Verbindung über einen gemeinsamen Gesellschafter ist ausreichend. In diesem Fall greift das Abzugsverbot, sofern die Lizenzzahlungen beim Empfänger einer Besteuerung von weniger als 10 % unterliegen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Niedrigbesteuerung aus einer persönlichen oder sachlichen Steuerbefreiung oder -ermäßigung resultiert.

     

    Das Abzugsverbot greift unabhängig von der Ansässigkeit des Lizenzgebers. Es gilt daher sowohl für Zahlungen ins EU-Ausland als auch für Zahlungen ins Drittland. Zumindest theoretisch sind auch rein innerstaatliche Fälle in Österreich erfasst.

     

    PRAXISHINWEISE |

    Anwendbar ist die „Lizenzschranke“ auf alle Zahlungen nach dem 28.2.14. Der Abschluss vertraglicher Grundlagen ist insoweit ohne Belang.

     

    Deutsche Investoren dürften von der Regelung nur mittelbar betroffen sein. Eine Niedrigbesteuerung für Lizenzen im Sinne der österreichischen Neuregelung kann hierzulande grundsätzlich nicht eintreten. Allerdings dürften einige österreichische Gesellschaften mit Engagement im Drittland zum Teil erheblich betroffen sein, was letztlich die Gesamtrendite minimiert.

     

    Die österreichische Regelung geht von beträchtlichen Steuermehreinnahmen aus. Bekannt wurde jüngst etwa der Fall eines österreichischen Möbelhändlers, der im vergangenen Geschäftsjahr gut 50 Mio. EUR Lizenzgebühren in das niedrigbesteuerte Malta transferiert haben soll.

     

    Beachten Sie | Die Neuregelung erscheint zunächst unionsrechtskonform, vor allem weil der Anwendungsbereich der Zins-/Lizenzrichtlinie durch die Besteuerung beim Vergütungsschuldner nach der EuGH-Rechtsprechung nicht eröffnet wird. Ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten ist nicht sicher auszuschließen, allerdings spricht einiges für die Rechtmäßigkeit. Ein Vorstoß der EU-Kommission zur Mindestbesteuerung von Zinsen und Lizenzen war Ende 2012 an den allzu differenzierten Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten gescheitert.

    3. Änderungen im nationalen österreichischen Steuerrecht

    Umfangreiche Änderungen wurden ebenfalls im Bereich des nationalen Steuerrechts vorgenommen. U.a. gilt:

     

    • Die Verrechnungsgrenze für vorgetragene Verluste von 75 % nach § 2 Abs. 2b EStG soll ab dem Veranlagungsjahr 2014 entfallen. Im Bereich der Körperschaftsteuer bleibt die Vortragsgrenze jedoch erhalten.

     

    • Gehälter, die 500.000 EUR pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sollen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden.

     

    • Die Schaumweinsteuer wurde wieder eingeführt.

     

    • Die Tabaksteuer wurde erhöht.

     

    • Bei der motorabhängigen Versicherungssteuer für Kfz gab es Erhöhungen, ebenso wie bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Diese ist als einmalige Abgabe beim Kauf von Neufahrzeugen zu entrichten und bemisst sich als Prozentwert des Kaufpreises nach dem CO2-Ausstoß (bisher: Benzinverbrauch) des Fahrzeugs.

     

    • Die Gesellschaftsteuer für die Kapitalzuführung an inländische Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften soll zum 1.1.16 ersatzlos gestrichen werden.

     

    • Das Mindeststammkapital einer GmbH wird unter gleichzeitiger Beibehaltung des geringen Startkapitals wieder auf 35.000 EUR angehoben.

     

    • Umsatzsteuer: Die Wertschwelle zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen wurde zum 1.3.14 von 150 EUR auf 400 EUR erhöht.

     

    Hinweis | Unter http://www.bmf.gv.at/steuern/Abgabenaenderungsgesetz -2014.html können beim österreichischen BMF umfangreiche Materialien zur Steuerreform eingesehen werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 99 | ID 42565995

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