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  • · Fachbeitrag · Negativer Progressionsvorbehalt

    Keine Fünftelregelung bei ausländischen Veräußerungsverlusten

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Wird aus der Veräußerung und Aufgabe eines Betriebes im Ausland ein Verlust realisiert, der nach dem DBA in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen ist, so ist dieser Verlust im Inland in voller Höhe - und nicht etwa nur zu einem Fünftel - bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes in Abzug zu bringen - so der BFH in einem aktuellen Urteil (BFH 1.2.12, I R 34/11, Abruf-Nr. 121020).

    Sachverhalt

    Die zusammenveranlagten Eheleute wohnten 2006 zeitweise im Inland. Sie veräußerten ihre inländische Zahnarztpraxis mit Veräußerungsgewinn und betrieben von Februar bis Ende September 2006 in der Schweiz eine Zahnarztpraxis, bei deren Aufgabe sie einen Veräußerungsverlust erzielten. Das FA berücksichtigte den Veräußerungsverlust im Rahmen des sog. „negativen Progressionsvorbehalts“ nur zu einem Fünftel (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die gegen die Steuerfestsetzung erhobene Klage war erfolgreich (FG Münster 18.3.11, 4 K 3477/09 E, PIStB 11, 141). Die Revision des FA hat der BFH nun zurückgewiesen.

     

    Anmerkungen

    Streitig war in dem BFH-Fall, ob die sich aus § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG ergebende sog. „Fünftel-Methode“ zu Lasten des Steuerpflichtigen auf den im Ausland realisierten Veräußerungsverlust anwendbar ist oder sich der Verlust in vollem Umfang steuersatzmindernd auswirkt.

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