· Fachbeitrag · DBA-Luxemburg
Orchestermusiker im öffentlichen Dienst: Wer hat das Besteuerungsrecht?
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Der bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Großherzogtum Luxemburg angestellte Orchestermusiker ist ein Künstler i. S. d. Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 (DBA-Lux). Das hat zur Folge, dass Deutschland das Besteuerungsrecht unter Anrechnung der in Luxemburg gezahlten Steuern zusteht ( BFH 20.3.25, VI R 25/23, DStR 25, 2186). |
Sachverhalt
Im Streitfall wohnte der Musiker in Deutschland. Er war im Jahr 2015 bei einem staatlichen Orchester in Luxemburg angestellt. Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte er bei einer luxemburgischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die vom Kultusministerium des Großherzogtums subventioniert und zusätzlich von der Stadt Luxemburg unterstützt wird. Sowohl das Orchester als auch die Anstellungskörperschaft verfolgen aufgrund ihres staatlichen Kulturauftrags keine Gewinnerzielungsabsicht. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte des Musikers im Streitjahr der deutschen Besteuerung unter Anrechnung der in Luxemburg gezahlten Steuern. Die nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage des Musikers wies das FG Rheinland-Pfalz (20.9.23, 1 K 1470/23) ab. Auch vor dem BFH blieb der Musiker ohne Erfolg: Der BFH verneinte die begehrte DBA-Freistellung und bestätigte damit das deutsche Besteuerungsrecht.
Anmerkungen
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob abkommensrechtlich dem Kassenstaat oder dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Der BFH lehnt die abkommensrechtliche Freistellung der in Luxemburg erzielten Einkünfte ab und bejaht das deutsche Besteuerungsrecht unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer. Dies begründet der BFH wie folgt:
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