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  • · Nachricht · Negative ausländische Einkünfte

    Verdeckte Einlage eines Anteils an einer österreichischen KG durch die Organgesellschaft

    | Eine ausländische Betriebsstätte i. S. des § 2a Abs. 4 EStG a. F. einer Personengesellschaft ist ihren Mitunternehmern als eigene Betriebsstätte zuzurechnen. Eine Betriebsstätte einer Organgesellschaft ist keine Betriebsstätte des Organträgers. Die Nachversteuerung nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. setzt einen Verlustabzug nach § 2a Abs. 3 EStG beim selben Steuerpflichtigen in einem früheren Veranlagungszeitraum voraus (FG Düsseldorf 9.9.20, 2 K 1113/17 F). |

     

    Sachverhalt

    Zwischen einer inländischen Kommanditgesellschaft (KG) und einer GmbH bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Organgesellschaft (GmbH) war Kommanditistin einer österreichischen Kommanditgesellschaft, der A-KG. Die GmbH hatte aus ihrer Beteiligung an der A-KG im Jahr 1997 einen Verlust von rund 15 Mio. DM erzielt, der in Deutschland nach dem geltenden DBA steuerfrei war.

     

    Die GmbH beantragte in ihrer Körperschaftsteuererklärung einen Abzug des steuerfreien Beteiligungsverlusts nach § 2a Abs. 3 S. 1 EStG 1997. Das FA vertrat die Ansicht, dass der Verlust wegen der bestehenden Organschaft nicht bei der GmbH, sondern bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der KG anteilig abzuziehen sei. Hierzu sei auf Ebene der KG ein nach § 2a Abs. 3 EStG 1997 begünstigter Verlust festzustellen. Es ergingen für die Gesellschaft und die Gesellschafter entsprechende Bescheide, die bestandskräftig wurden.

     

    Im Streitjahr 2007 teilte die GmbH ihren Kommanditanteil an der A-KG in drei Teile und brachte diese zum 31.12.07 in drei österreichische Kapitalgesellschaften ein, deren Alleingesellschafterin sie jeweils war. Eine Gegenleistung erhielt sie nicht.

     

    Das FA vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der Kommanditanteile eine Nachversteuerung nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. bei den Gesellschaftern der KG, bei denen im Jahr 1997 ein Verlust abgezogen worden war, auslöse.

     

    Anmerkungen

    Das FG hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht des FA haben weder die KG noch einer ihrer Gesellschafter einen Hinzurechnungstatbestand des § 2a Abs. 4 S. 1 EStG i. d. F. des § 52 Abs. 3 S. 6 EStG 2007 verwirklicht. Denn auf dieser Ebene sei bereits das erste Tatbestandsmerkmal (das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte) nicht erfüllt. Die ausländische Betriebsstätte sei nur der GmbH zuzurechnen, weil diese Kommanditistin der österreichischen KG gewesen ist. Und eine Betriebsstätte der Organgesellschaft werde nicht zu einer Betriebsstätte des Organträgers.

     

    MERKE | Über die Vorschriften zur Organschaft kann nur ein Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet werden, nicht aber eine Tatbestandsverwirklichung als solche.

     

     

     

     

     

    Quelle: ID 47062270

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