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  • · Fachbeitrag · Ausländische Einkünfte

    Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode ‒ Teil 3

    von StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss, FB IStR, Berlin

    | Die Vermeidung oder Milderung der juristischen Doppelbesteuerung wird im deutschen nationalen Ertragsteuerrecht durch die Steuerermäßigung des § 34c Abs. 1 EStG geleistet (s. Teil 1, PIStB 20, 84). Zahlreiche Besonderheiten kennzeichnen die Regelung, die in einigen Fällen auch auf die Einkommensermittlung Einfluss nehmen kann (§ 34c Abs. 2, 3 EStG; s. Teil 2, PIStB 21, 98 ). Insbesondere steht sie in begrenztem Umfang auch beschränkt Steuerpflichtigen zur Verfügung. Ebenso gilt dies für die Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft. Zudem wird auf die Norm in vielen Zusammenhängen verwiesen, u. a. bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft. |

    1. Ausdehnung des § 34c EStG auf beschränkt Steuerpflichtige

    § 34c Abs. 1 S. 1 EStG fordert für eine Anrechnung ausländischer Steuern grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht. Über § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG gilt dies auch für die Körperschaftsteuer. In Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht ergeben sich aufgrund der Besteuerung des „Welteinkommens“ besonders häufig Situationen, die eine Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche tarifliche Steuer erfordern. Auch der Abzug ausländischer Steuern in § 34c Abs. 2, 3 EStG ist jeweils an die unbeschränkte Steuerpflicht gebunden. § 34c Abs. 3 EStG spricht dies ausdrücklich in seinem Tatbestand aus. Bei § 34c Abs. 2 EStG ergibt es sich daraus, dass dieser nur „statt der Anrechnung“ des § 34c Abs. 1 EStG anwendbar ist.

     

    In begrenztem Umfang soll jedoch auch beschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 4 EStG; § 2 AStG; § 2 Nr. 1 KStG) eine Anrechnung zugutekommen, um eine Doppelbesteuerung aus

        

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