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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Rückwirkender Kindergeldanspruch bei rückwirkendem Aufenthaltstitel

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Eine ausländische Mutter kann für ihr deutsches Kind bereits ab der Geburt Kindergeld beanspruchen, auch wenn ihr die Aufenthaltserlaubnis erst Monate später erteilt wird. Das hat das FG Köln jetzt entschieden (FG Köln 7.5.14, 14 K 2405/13, Revision BFH III R 19/14).

     

    Sachverhalt

    Die Mutter war mit einem Touristenvisum aus Nigeria nach Deutschland eingereist. Nach Geburt ihres (deutschen) Kindes beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis, da der Kindsvater ebenso wie das Kind deutscher Staatsbürger sei. Die Ausländerbehörde erteilte der Mutter eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Familienkasse gewährte allerdings Kindergeld erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis - 12 Monate nach Geburt des Kindes. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gewährte das FG Köln jetzt Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn der Aufenthaltstitel erst deutlich später erteilt wird.

     

    Anmerkungen

    Nach deutschem Recht erhalten nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben für Kinder Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1; 62 Abs. 2 Nr. 2; 63 EStG). Nicht freizügigkeitsberechtigte Mütter und Väter erhalten eine solche Erlaubnis zur Ausübung der Personensorge über ihr minderjähriges deutsches Kind (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltG).

     

    Wie das FG Köln jetzt entschieden hat, kommt es auch für den Kindergeldbezug maßgeblich auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis und nicht deren Erteilung an. Dies leitet das FG Köln daraus ab, dass das Gesetz an ein Recht anknüpft, das auch rückwirkend erteilt werden kann. Die Hinweise des Gerichts auf das Rechtsstaatsprinzip und den grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind einleuchtend: Die Gewährung von Kindergeld darf nicht von Zufälligkeiten wie der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde oder der Dauer eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung eines Aufenthaltstitels abhängen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des FG Köln steht im Widerspruch zu einer anderslautenden Anweisung des Bundeszentralamts für Steuern: Danach ist bei Vorlage eines Aufenthaltstitels das Datum seiner Erteilung für den Beginn des Bezugs von Kindergeld zugrunde zu legen (DA-Fam EStG 2013 DA 62.3.1 Abs. 3). Aus diesem Grund hat die Familienkasse auch Revision eingelegt. Jetzt muss der BFH abschließend entscheiden (BFH III R 19/14). Bis dahin sollten sich Betroffene in Vergleichsfällen aber auf das günstige Urteil des FG Köln berufen: Denn das Gericht stärkt deutlich die Rechte ausländischer Mütter deutscher Kinder.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 236 | ID 42860423

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