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  • · Nachricht · Kapitalertragsteuer

    Anrechnung von Quellensteuer auf Ausschüttungen von chinesischen Aktien

    | Die Finanzverwaltung hat zur Anrechenbarkeit von Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Unternehmen Stellung bezogen (BMF 31.3.22, IV C 1 - S 2283-c/19/10012 :004). |

     

    Aktien chinesischer Unternehmen werden von deutschen Anlegern häufig nicht über Börsen auf dem chinesischen Festland, sondern über die Börse in Hongkong erworben. In Einzelfällen sind Aktien von chinesischen Unternehmen auch an deutschen Wertpapierbörsen notiert. Die Belastung mit Quellensteuer auf Dividenden der chinesischen Unternehmen kann sich, je nach Haltedauer und Börsenplatz, an dem die chinesischen Aktien verwahrt und gelistet werden, unterscheiden. Für die Anrechenbarkeit der Quellensteuer ist bei deutschen Anlegern jedoch allein auf das DBA mit China abzustellen, sofern es sich um Dividenden von Unternehmen handelt, die nach Art. 4 DBA-China auf dem chinesischen Festland ansässig sind.

     

    Das Schreiben befasst sich im Einzelnen mit folgenden Fällen:

     

    • 1. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an Börsen auf dem chinesischen Festland verwahrt und gelistet werden
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    • 2. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an der Börse in Hongkong verwahrt und gelistet werden
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    • 3. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an einer deutschen Wert¬papierbörse verwahrt und gelistet werden
    Quelle: ID 48185633