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  • · Nachricht · Italien

    Auskunfts- und Nacherklärungsverfahren für Betriebsstätten in Italien

    | Am 16.4.19 hat das italienische Finanzamt die erwartete Durchführungsverordnung hinsichtlich der Nacherklärung einer von ausländischen Gesellschaften in Italien geführten Betriebsstätte erlassen (auch Selbstanzeige- oder Selbstauskunftsverfahren). Das italienische Selbstanzeigeverfahren ist ein weiterer Schritt Italiens in Richtung transparenter und offener Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden und ausländischen Konzernen, mit dem Vorteil einer Sanktionsminderung, Strafbefreiung und dem Zugang zum Kooperative-Compliance-Programm. |

     

    Das Selbstauskunftsverfahren ermöglicht ausländischen Unternehmen, die mit einem potenziellen Betriebsstättenrisiko in Italien behaftet sind, kostenlos beim Finanzamt eine Auskunft einzuholen. Dabei soll die Frage diskutiert werden, ob die in der Vergangenheit in Italien durchgeführten Geschäfte eventuell durch eine inländische Betriebsstätte getätigt worden sind. Bei Vorliegen einer Betriebsstätte wird dem ausländischen Unternehmen ebenfalls ermöglicht, die angefallenen Gewinne und Umsatzsteuer in Italien nachzuerkären.

     

    Die Einleitung des Auskunftsverfahrens erfolgt auf Antragsstellung mitsamt den relevanten Anhängen. Die Erteilung einer Auskunft ist in jedem Fall bindend für das Finanzamt. Bei Feststellung einer Betriebsstätte in Italien wird mit der verbindlichen Auskunft dem Steuerzahler die rechtliche Begründung der Feststellung und die Höhe des zu besteuernden Gewinns und der fälligen Umsatzsteuer mitgeteilt.

     

    Bei vollständiger Begleichung der vom Finanzamt bestimmten Beträgen kommt es zu einer erheblichen Minderung des Bußgeldes und einer Strafbefreiung hinsichtlich der Unterlassung der Einreichung der pflichtigen Steuererklärungen.Darüber hinaus wird den ausländischen Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, das Cooperative-Compliance-Programm (gemäß Gesetzesverordnung Nr. 128/2015) einzuleiten.

     

    Innerhalb von 30 Tagen nach Stellung des Antrags sind die entsprechenden Unterlagen und alle anderen ergänzenden Informationen einzureichen. Sobald der Antrag gestellt wurde, leitet das zuständige Amt ein Informationsverfahren mit den örtlichen Finanzämtern und der Finanzpolizei ein, um in den eingereichten Fällen Betriebsprüfungen zu vermeiden oder um die Maßnahmen zu koordinieren, falls bereits Betriebsprüfungen begonnen haben.

     

    Das Verfahren ist binnen 180 Tagen nach Annahme des Antrages abzuschließen. Bei Aufforderungen seitens des Finanzamts, zusätzliche Informationen oder Dokumente nachzureichen, wird obige Frist ausgesetzt.

    Bei Abschluss des Verfahrens erteilt das Finanzamt eine verbindliche Auskunft, die eine rechtliche Begründung der Feststellung einer Betriebsstätte beinhaltet.

     

    • Falls keine Betriebssätte in Italien festgestellt wird, gilt die Auskunft ebenso als bindend, solang die dargestellten Umstände unverändert bleiben. Falls das zuständige Finanzamt steuerliche Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen erkennt, werden diese den örtlichen Finanzämtern zu Prüfungszwecken gemeldet.

     

    • Falls eine Betriebsstätte in Italien festgestellt wird, teilt das zuständige Amt die Schlussfolgerungen dem zuständigen örtlichen Finanzamt mit. Sobald das örtliche Finanzamt die genannten Informationen erhält, leitet es das sogenannte Tax Settlement Verfahren ein. Das Einigungsverfahren beginnt mit Vorladung der ausländischen Gesellschaft.

     

    Beachten Sie | Das eingeführte neue Verfahren der Selbstanzeige ist zum heutigen Tage die einzige rechtliche Möglichkeit, eventuell schon ausgeübte Geschäftstätigkeiten in Italien, die mit einem Betriebsstättenrisiko behaftet sind, dem italienischen Finanzamt gegenüber offen zu legen.

    Quelle: ID 45908544

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