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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Gelangensbestätigung: Endlich keine Sprachvorgaben mehr

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen und RA StB Dipl.-Finw. Tim Grobbel, beide Partner der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dortmund/Dresden.

    | Bis zuletzt forderte die Finanzverwaltung, dass die Gelangensbestätigung in deutscher Sprache verfasst werden müsste. Nur für den Fall, dass sie sich aus einem einzigen Dokument ergäbe, sollte die Gelangensbestätigung auch nach einem vom BMF gefertigten Muster in englischer oder französischer Sprache ausgefertigt werden können. Dieses Erfordernis wurde auf Drängen der Wirtschaft nunmehr gekippt. Grundsätzlich kann die Gelangensbestätigung jetzt in allen gesprochenen Sprachen erstellt werden ( BMF 16.9.13, IV D 3 - S 7141/13/10001 , Abruf-Nr. 131154 ). |

    1. Formen der Gelangensbestätigung

    Die Gelangensbestätigung kann

     

    • als Einzelbestätigung und in der Form eines einzigen Dokuments für jedes EU-Geschäft gesondert eingeholt werden,
    • als Sammelbestätigung, die als Einzeldokument die EU-Geschäfte eines Quartals erfasst (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 S. 2 und 3 UStDV), ausgestellt werden oder
    • als Dokumentensatz aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben dann insgesamt ergeben.

     

    Hinweis | Auch in einer Sammelbestätigung für ein Quartal muss aber für das jeweilige Transportende der Monat benannt werden. In der Praxis wird die eigentliche Bestätigung auf eine Anlage verweisen (etwa auf einen Auszug aus dem Kundenkonto) und daher de facto aus mehr als einem Dokument bestehen

    2. Keine Sprachvorgaben mehr

    Die ursprünglich angedachten engen Sprachvorgaben hätten die Praxis vor schier unlösbare Probleme gestellt: Grundsätzlich hätte die Gelangensbestätigung auf Deutsch erfolgen müssen. Im Ausnahmefall hätte eine Einzelbestätigung aus einem Dokument auch auf Englisch oder Französisch erfolgen können - aber nur dann, wenn die Bestätigung den Mustervorgaben des BMF genügt hätte. Ein Dokumentensatz hätte damit immer in deutscher Sprache verfasst sein müssen. Gleiches hätte - wegen der Anlage (s.o.) - wohl auch für die Sammelbestätigung gegolten.

     

    Nunmehr sind alle in der EU gesprochenen Sprachen zugelassen. Bei allen Vorbehalten, denen die Gelangensbestätigung selbstverständlich auch weiterhin begegnet, wurde zumindest insoweit eine praxisgerechte Lösung gefunden (s. BMF 16.9.13, IV D 3 - S 7141/13/10001, Abschn. 6a.4 Abs. 5 UStAE).

     

    Daraus ergibt sich:

    CHECKLISTE / Sprache der Gelangensbestätigung

    • Für die Gelangensbestätigung gibt es an sich keine Sprachvorgaben.
    •  
    • Von Vorteil sind Bestätigungen in deutscher, englischer oder französischer Sprache, da diese keine amtlich beglaubigte Übersetzung erfordern.
    •  
    • Für den Verzicht auf eine amtlich beglaubigte Übersetzung werden sicher auch sprachlich uneinheitlich abgefasste Dokumentensätze in deutscher, englischer und französischer Sprache genügen.
    •  
    • Entsprechende Nachweise in anderen Sprachfassungen (als deutsch, englisch oder französisch) können eine amtlich beglaubigte Übersetzung erfordern.
     

    Zunächst wird die Finanzverwaltung für sprachlich uneinheitlich abgefasste Dokumentensätze eine Übersetzung nur insoweit verlangen dürfen, als die Dokumententeile nicht auf Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen.

    • Beispiel

    Die Gelangensbestätigung ergibt sich für eine Fahrzeuglieferung nach Madrid aus auf Englisch verfasster Korrespondenz und den (spanischen) Zulassungs­papieren (vgl. § 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStDV).

     

    Folge: Allenfalls für die Zulassungspapiere kann die Finanzverwaltung eine Übersetzung verlangen.

     

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Eine beglaubigte Übersetzung ist teuer. Die Finanzverwaltung darf daher keine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangen, wenn das Dokument - trotz fremder Sprache - aus sich heraus verständlich ist.
    •  
    • Fordert das Finanzamt eine beglaubigte Übersetzung, muss es sein Ermessen korrekt ausüben. Es liegt damit ein belastender Verwaltungsakt vor, gegen den Sie sich mit einem Einspruch wehren können.
    •  
    • Die amtlich beglaubigte Übersetzung sollte erst nach Aufforderung im konkreten Fall eingeholt werden, und nicht im Weg des vorauseilenden Gehorsams immer.
    •  
    • Aufgrund der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU kann die Finanzverwaltung keine Übersetzung eines deutschen Übersetzers verlangen. Bezogen auf den Beispielsfall genügt die eines spanischen Übersetzers.
     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 2 | ID 42434768

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