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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Verlustverrechnung

    Verluste ausländischer Betriebsstätten im Lichte der Gesetzgebung und aktuellen Rechtsprechung

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Der BFH hat aktuell entschieden, dass inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen können, wenn nach dem einschlägigen DBA für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind. Dies verstößt nicht gegen EU-Recht ( BFH 22.2.23, I R 35/22 ). |

    1. (Laufende) Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

    Die steuerliche Behandlung von Betriebsstätten wirft auf verschiedenen Ebenen Fragen auf. Neben Fragen der Gewinnaufteilung ist aus nationaler Sicht insbesondere die steuerliche Behandlung von laufenden und „finalen“ Verlusten von besonderer Bedeutung, da sich insoweit Anreize für Gestaltungen ergeben können. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige Verluste einer ausländischen Betriebsstätte steuerlich geltend machen können, hängt primär davon ab, ob mit dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, ein DBA besteht, ob es sich um einen Drittstaat handelt und die Betriebsstätte eine aktive oder passive Tätigkeit ausübt.

     

    • Besteht zwischen Deutschland und dem Belegenheitsstaat der Betriebsstätte kein DBA, richtet sich die steuerliche Erfassung zunächst nach § 2a Abs. 1 EStG. Negative Einkünfte aus einer in einem Drittstaat gelegenen gewerblichen Betriebsstätte dürfen grundsätzlich nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Dies gilt nicht, wenn es sich bei den negativen Einkünften „ausschließlich oder fast ausschließlich“ um Verluste aus einer aktiven Tätigkeit handelt. Liegen solche Verluste aus aktiver Tätigkeit der Betriebsstätte vor, sind die Verluste voll ausgleichsfähig und können nach § 10d EStG abgezogen werden. Für negative Einkünfte aus Staaten, die keine Drittstaaten sind und zu denen kein DBA besteht, also insbesondere die Staaten der EU und des EWR, gibt es keine Beschränkungen.
      

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