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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Gewinnausschüttung

    Zuflusszeitpunkt von Gewinnanteilen beim beherrschenden Gesellschafter

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist und er nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann. Um dies feststellen zu können, müssen Finanzverwaltung und Finanzgericht auch das maßgebliche ausländische Recht prüfen (BFH 14.2.22, VIII R 32/19, DStR 22, 1802). |

    1. Sachverhalt

    Der im Inland wohnhafte und unbeschränkt steuerpflichtige K ist beherrschender Gesellschafter einer kroatischen Kapitalgesellschaft. In den Jahren 2007 bis 2010 wurden Gewinnausschüttungen beschlossen, die dem K jedoch nicht ausgezahlt wurden. Nach Abschluss einer Außenprüfung bei K nahm die Finanzverwaltung Änderungen vor und rechnete dem K Einnahmen in Höhe von insgesamt rund 1,4 Mio. EUR zu. Das FG ging ebenfalls davon aus, dass dem K die Einnahmen in der von der Finanzverwaltung ermittelten Höhe zugeflossen seien. K verfolgte sein Interesse nunmehr im Wege der Revision und begründete diese mit der Verletzung materiellen Rechts.

    2. Hintergrund

    Die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen an beherrschende Gesellschafter ist durch die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren mehrfach konkretisiert und präzisiert worden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung beim Gesellschafter gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist jedoch fraglich, ab wann von einem „Zufluss“ auszugehen ist.

     

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