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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Altersvorsorge

    Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen in einen US-Traditional IRA

    von StB Peter Scheller, Master of International Taxation, FB für Zölle und VerbrSt., Hamburg und StB Julian Thalmeir, FBISTR, Augsburg

    Das FG München hat entschieden, dass freiwillige Eigenbeiträge eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen in einen US-amerikanischen „Traditional IRA“ in Deutschland steuerlich begünstigt sein können. Das Urteil stellt die bislang überwiegend vertretene Auffassung infrage, wonach Beiträge in private US-Altersvorsorgepläne steuerlich unbeachtlich sind. Offen bleibt die Frage, ob und in welcher Form Beiträge zu US-IRAs in Deutschland zu berücksichtigen sind – und wie mit offenen Fällen umzugehen ist, solange eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht (FG München 14.10.22, 11 K 1814/21, Rev. BFH I R 66/23 ).

    1. Sachverhalt

    Die Eheleute waren aus den USA nach Deutschland gezogen und hier in den Streitjahren 2018 und 2019 nichtselbstständig tätig. Sie wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Bereits während ihres Aufenthalts in den USA hatten die Eheleute jeweils einen sog. „Traditional IRA“ eingerichtet. Dabei handelt es sich um private US-Altersvorsorgepläne. In diese Pläne leisteten sie nach ihrem Umzug nach Deutschland Eigenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Beiträge nicht bei der Festsetzung der Einkommensteuer. Die Eheleute machten geltend, dass die Beiträge aufgrund der Regelungen des DBA-USA steuerlich zu entlasten seien. Der gegen die Steuerbescheide eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhoben sie Klage vor dem FG München, das der Klage stattgab.

    2. Entscheidungsgründe

    Das FG München stützt seine Entscheidung zunächst auf die abkommensrechtlichen Regelungen. Grundlage bildet Art. 18A DBA-USA, der die grenzüberschreitende Altersvorsorge regelt. Ergänzend ist Ziff. 16 des Protokolls zum DBA-USA relevant: Hier werden bestimmte US-Altersvorsorgepläne – darunter der Traditional IRA, jedoch nicht Roth-IRAs – ausdrücklich anerkannt. Das Protokoll verweist auf die inländische Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG und legt damit fest, wie Deutschland die Förderung ausländischer Beiträge umsetzen soll.