· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Altersvorsorge
Ausländische Pensionspläne und ihre deutsche Besteuerung – Teil 1
von StB Peter Scheller, Master of International Taxation, FB für Zölle und VerbrSt., Hamburg und StB Julian Thalmeir, FBIStR, Augsburg
Ausländische Pensionspläne werden in Deutschland steuerlich relevant, wenn mindestens eine beteiligte Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bei betrieblichen Plänen betrifft dies den Arbeitnehmer und/oder den Arbeitgeber. Bei privaten Plänen ergeben sich steuerliche Wirkungen nur, wenn der Planinhaber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Steuerlich sind zwei Phasen zu unterscheiden: Einzahlungsphase und Auszahlungsphase. Der erste Teil dieser zweiteiligen Beitragsserie behandelt die Grundlagen ausländischer Altersvorsorgepläne sowie die Einzahlungsphase. Der zweite Teil widmet sich der Auszahlungsphase und der erbschaftsteuerlichen Behandlung ausgewählter Pläne.
1. Begriff und Einordnung ausländischer Altersvorsorgepläne
1.1 Begriffsbestimmung
Im deutschen Steuerrecht existiert der Begriff Altersvorsorgeplan nicht. Weder in der AO, dem EStG, BetrAVG noch im ErbStG findet sich eine Definition. Auch im OECD-MA und dem OECD-MK ist der Begriff nicht geregelt. Eine konkrete Definition liefert nur Art. 18A Abs. 4 DBA-USA:
Art. 18A Abs. 4 DBA-USA |
„Der Ausdruck ‚Altersvorsorgeplan‛ bedeutet eine Einrichtung in einem Vertragsstaat, die vorwiegend dazu dient, Ruhegehälter zu verwalten und zu gewähren oder Einkünfte zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen zu erzielen.“ |
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