· Fachbeitrag · Globale Mindestbesteuerung
Das Mindeststeuer-Anpassungsgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Der Bundestag hat am 13.11.25 das „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (MindStAnpG) in der geänderten Fassung des Finanzausschusses beschlossen. Nachdem der Bundesrat am 19.12.25 zugestimmt hat, ist das Gesetz nach Verkündung in Kraft getreten. Was hat sich gegenüber dem Referenten- und Regierungsentwurf geändert?
1. Hintergrund und Gang des Gesetzgebungsverfahrens
Am 28.12.23 ist das Mindeststeuergesetz (MinStG, BGBl I 23 Nr. 397) in Kraft getreten, mit dem die EU-Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen in nationales Recht umgesetzt wurde. Bereits im August und Dezember 2024 hatte das BMF zwei Diskussionsentwürfe zur Anpassung des MinStG vorgelegt, die allerdings in der 20. Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt wurden. Mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) nimmt der Gesetzgeber nun die erste größere Aktualisierung des MinStG vor. Ziel ist die Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen in deutsches Recht. Deutschland hat sich verpflichtet, derartige Verwaltungsleitlinien innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung umzusetzen.
Am 5.8.25 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein MindStAnpG vorgelegt. In geänderter Fassung wurde er am 3.9.25 als Regierungsentwurf (RegE) vom Bundeskabinett beschlossen und ins parlamentarische Verfahren eingebracht (vgl. Jahn, PIStB 25, 271). Das Gesetz ändert nicht nur das MinStG, sondern enthält auch zahlreiche Begleitmaßnahmen. Diese dienen zum einen dem Abbau von Steuerbürokratie, die insbesondere durch die bisherigen einzelnen Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften entstanden ist. Zum anderen sollen sie eine Doppelbesteuerung vermeiden. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind
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