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  • · Fachbeitrag · Gesetzesvorhaben

    Erweiterte Meldepflichten für Online-Plattformbetreiber & Co. nach DAC 7

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Der deutsche Gesetzgeber hat bis zum 31.12.22 die Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22.3.21 zur Änderung der sog. Amtshilferichtlinie (DAC 7) in nationales Recht umzusetzen. Am 12.7.22 hat das BMF nunmehr den Referentenentwurf eines Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Diesem folgte am 24.8.22 der Regierungsentwurf der Bundesregierung. In der Hauptsache wird damit eine Verpflichtung für Betreiber digitaler Plattformen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter sowie der steuerlichen Bewertung der realisierten Transaktionen ermöglichen. Hierbei sind insbesondere auch Regelungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen enthalten. |

    1. Praktischer Hintergrund zur Umsetzung nach DAC 7

    1.1 Gesetzgeberische Initialzündung

    Die digitale Plattformökonomie wuchs in den vergangenen Jahren rapide. Infolge dieser Entwicklung nahmen die Einkünfte zu, die Personen und Unternehmen auf digitalen Plattformen erzielen. Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stellt eine Herausforderung für die Finanzbehörden dar, da sie mit den Möglichkeiten zur Ermittlung der steuerlichen Grundlagen an ihre Grenzen stoßen. Vor allem können von Plattformbetreibern, die aus dem Ausland operieren, Informationen zum Zwecke der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung nicht zuverlässig erlangt werden. Dies ist besonders deshalb problematisch, weil die digitalen Geschäftsmodelle es den Betreibern solcher Plattformen erlauben, ihre Dienste mit geringem Aufwand grenzüberschreitend anzubieten. In den zurückliegenden Jahren wurden bereits diverse Möglichkeiten zur Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen, allem voran durch neue Formen des steuerlichen Informationsaustausches. Ziel von DAC 7 ist es daher, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen. Die Finanzbehörden sollen dazu einen besseren Zugang zu Informationen erlangen, die für eine gleichmäßige und gesetzliche Besteuerung, insbesondere von Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden, erforderlich sind.

     

    Dafür sollen die Grundlagen für eine intensive und effiziente Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern verbessert werden. Mit der Umsetzung der als DAC 7 bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.21 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Amtshilferichtlinie) wird daher eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden. Die Meldeverpflichtung wird um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steuerlich ansässig sind. Letztlich sollen auch Außenprüfungen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund steht dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen. Außenprüfer und Steuerpflichtige werden gleichermaßen in die Pflicht genommen.

      

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