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  • · Nachricht · Erbschaft-/Schenkungsteuer

    Nach ausländischem Recht zulässige Vereinbarung führt zur Zuwendung durch den Erben

    | Der 3. Senat des FG Münster hat entschieden, dass eine - nach britischem Recht zulässige - nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses (Deed of Variation) eine freigiebige Zuwendung durch den Erben darstellt (FG Münster 12.4.18, 3 K 2050/16 Erb; s. auch Mitteilung des FG Münster vom 16.7.18 zum Urteil). |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin ist eine britische Staatsangehörige und lebt in Spanien. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn eingesetzt. Nach ihrem Tod machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem „personal representative“ (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten seine Söhne (Enkel der Erblasserin) Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

    Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Enkel eine Schenkung von ihrem Vater erhalten haben und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte ein Enkel (Kläger) ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin. Der Senat wies die Klage ab.

     

    Anmerkungen

    Die Zuwendung der Grundstücksanteile an den Enkel stelle keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter dar. Die nach britischem Recht auf den Todestag der Erblasserin zurück zu beziehende „Deed of Variation“ sei nach deutschem Recht nicht zulässig. Sie sei vielmehr mit einer Abtretung nach § 2033 BGB vergleichbar. Dabei könne ein Miterbe jedoch nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Demgegenüber sei die „Deed of Variation“ nicht wie eine nach deutschem Recht zulässige Ausschlagung gegen Abfindung zu behandeln, weil sich eine Ausschlagung nur auf die gesamte Erbschaft, nicht aber auf einen Teil davon beziehen könne. Darüber hinaus könne der Ausschlagende nicht bestimmen, dass ein anderer die Erbschaft erhalten soll. Schließlich entspreche die „Deed of Variation“ auch nicht einem Erbvertrag oder einem Erbvergleich, weil hierin Regelungen zwischen den Erben getroffen würden. Dritte würden danach nicht zu Erben. Da der Enkel nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen sei, komme eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG nicht in Betracht.

     

    Beachten Sie | Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

     

    Quelle: ID 45381122

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