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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts aus der Beteiligung an einer Schweizer Holding

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Wenn ein Unternehmen aufgelöst wird, kann der hieraus entstandene Verlust unter Umständen lediglich als Verlustvortrag berücksichtigt werden. Die Rückausnahme der Verlustabzugsbeschränkung in § 2a Abs. 2 S. 2 EStG findet immer dann keine Anwendung, wenn eine Holding nicht nachweisen kann, dass sie im VZ des Verlustabzugs und in den vorangegangenen fünf Jahren aktive Tätigkeiten i. S. d. § 2a Abs. 2 S. 1 EStG entfaltet hat. Das Halten einer Beteiligung an einer Körperschaft, die ihrerseits die werbende Tätigkeit eingestellt hat und abgewickelt ist, kann ab diesem Zeitpunkt nach § 2a Abs. 2 S. 1 2. HS EStG nicht mehr als aktive Tätigkeit der Holding qualifiziert werden (FG Köln 27.4.23, 11 K 2345/19, ErbStB 23, 291; Revision unter I R 35/22). |

     

    Sachverhalt

    Der Gesellschafter war zu 4,14 % an einer Holding AG mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Zweck der Holding AG war der „Kauf, Verkauf und die Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere im Bereich der Technik, sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Transaktionen“. Im Jahr 05 gründete die Holding AG eine AG mit Sitz in Zürich, die gegenüber der Holding AG Dienstleistungen zur Forschung und Entwicklung eines Geräts erbringen sollte. Während die Holding AG in den Jahren 08 und 09 lediglich außerordentliche Erträge verzeichnete, erzielte die AG Umsätze aus dem Vertrag mit der Holding AG sowie daneben sonstige Umsätze.

     

    Im Jahr 11 wurde die AG durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst und im Jahr 13 aus dem Schweizer Handelsregister gelöscht. Die Holding AG wurde im Jahr 14 aus dem Schweizer Handelsregister gelöscht. Infolgedessen erlitt der Kläger einen Verlust, den er in der Einkommensteuererklärung 14 als Verlust gemäß § 17 EStG steuerlich geltend machte. Das FA versagte die Anerkennung des Auflösungsverlustes. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgte der Gesellschafter (und Kläger) die Berücksichtigung des Verlustes weiter: Er habe einen Verlust gemäß § 17 EStG erzielt, der nach Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz auch im Inland steuerpflichtig sei. Zwar seien Verluste i. S. d. § 17 EStG aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht ausgleichsfähig (§ 2a Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dies gelte allerdings dann nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich sog. aktive Tätigkeiten entfaltet habe (§ 2a Abs. 2 S. 1 EStG). Aufgrund des Holding-Privilegs gelte auch das Halten einer qualifizierten Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft als aktive Tätigkeit, wenn diese Gesellschaft ihrerseits aktiv tätig sei. Die aktive Tätigkeit der AG sei der Holding AG zuzurechnen.

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