28.01.2026 · Nachricht · Denkmalimmobilien
Steuerbegünstigung nur für inländische Baudenkmale mit EU-Recht vereinbar
| Die erhöhte Abschreibung für Baudenkmale nach § 7i EStG gilt grundsätzlich nur für inländische Denkmale. Die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude ist unionsrechtskonform. Denkmalgeschützte Immobilien in anderen EU-Staaten sind nur ausnahmsweise begünstigt – nämlich dann, wenn sie zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe gehören (BFH 3.9.25, X R 19/22, BB 26, 175). |
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